Keine kostenfreie Testung auf SARS-CoV-2 mehr in den Apotheken

März 3, 2023

Zum 01. März 2023 ist die kostenfreie Testung auf SARS-CoV-2 nach der Coronavirus- Testverordnung (TestV) entfallen. Es können weder Schnell- noch PCR-Tests von den Apotheken über die jeweilige Kassenärztliche Vereinigung (KV) zu Lasten des Bundesamtes für Soziale Sicherung (BAS) abgerechnet werden. Erhalten bleibt aber die Möglichkeit, PoC-Antigentests, überwachte Antigentests und PoC-NAT-Tests weiterhin als Dienstleistung für Selbstzahler anzubieten.

Gemäß § 24 Infektionsschutzgesetz (IfSG) besteht kein Arztvorbehalt für die Anwendung der Schnelltestsysteme auf SARS-CoV-2. Die Preise für die Testung können frei kalkuliert werden. Allerdings entfällt gemäß Angaben des Bundesministeriums für Gesundheit seit dem 1. März 2023 die Umsatzsteuerbefreiung für die Testung auf SARS-CoV-2. Die Vorschriften der Preisangabenverordnung sind zu beachten.

Folgende Vorschriften gelten auch weiterhin:

  • Aufrechterhaltung eines Qualitätsmanagementsystems (§ 9 Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV)),
  • Qualifikation des testenden Personals (erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung nach § 4 Abs. 2 MPBetreibV und Einweisung bezüglich der Handhabung des Medizinprodukts nach § 4 Abs. 3 MPBetreibV) und
  • namentliche Meldung positiver Testergebnisse gemäß § 14 Abs. 8 IfSG über das Deutsche Elektronische Melde- und Informationssystem für den Infektionsschutz (DEMIS) an das zuständige Gesundheitsamt.

Testungen nach TestV des Monats Februar 2023 sind bis Ende Mai 2023 gegenüber der KV abzurechnen.

Weitere Information finden Sie auf der Corona-Seite der ABDA-Homepage im Mitgliederbereich. Dort sind unter anderem die aktualisierten Handlungshilfen und Arbeitshilfen zur Durchführung von Tests auf SARS-CoV-2 in Apotheken zur Verfügung gestellt.

Eine Übersicht über das Auslaufen weiterer Corona-Regelungen finden Sie im nächsten Kammer aktuell.

AK Berlin, 03.03.2023