Lieferengpässe: Was wird aus den flexiblen Austauschregeln?
März 16, 2023Durch die SARS-CoV 2-Arzneimittelversorgungsverordnung haben Apotheken derzeit erweiterte Möglichkeiten, Patient:innen mit Arzneimitteln zu versorgen, wenn die aufgrund der Verordnung abzugebenden Arzneimittel nicht vorrätig oder nicht lieferbar sind. Die Verordnung läuft allerdings am 7. April 2023 automatisch aus. Nach Information der ABDA wollen die Ampelfraktionen die Regelungen nun in letzter Sekunde verlängern – erstmal bis zum 31. Juli 2023.
Am 22. April 2020 war die die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung in Kraft getreten. Ursprüngliches Ziel der Verordnung war es, mehrfache Apothekenbesuche zu vermeiden und damit Infektionsketten zu unterbrechen. Durch die Verordnung haben Apotheken deutlich mehr Freiheiten bei der Abgabe, wenn Arzneimittel nicht vorrätig bzw. nicht lieferbar sind. Dies ist auch bei den derzeit vielfältigen Lieferengpässen eine wichtige und wertvolle Option, um Patient:innen schnell und gut mit Arzneimitteln versorgen zu können.
Was ist derzeit möglich?
Abweichend von § 129 Absatz 1 Satz 1 bis 5 und 8 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und dem Rahmenvertrag nach § 129 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch dürfen Apotheken, wenn das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende Arzneimittel in der Apotheke nicht vorrätig ist, an den Versicherten ein in der Apotheke vorrätiges wirkstoffgleiches Arzneimittel abgeben. Ist kein wirkstoffgleiches Arzneimittel vorrätig, ist zu prüfen, ob das abzugebende Arzneimittel lieferbar ist. Ist dies nicht der Fall, darf ein lieferbares wirkstoffgleiches Arzneimittel bestellt und abgegeben werden.
Wenn weder das auf der Grundlage der Verordnung abzugebende noch ein wirkstoffgleiches Arzneimittel verfügbar (das heißt vorrätig oder lieferbar) ist, dürfen Apotheken nach Rücksprache mit dem verordnenden Arzt ein pharmakologisch-therapeutisch vergleichbares Arzneimittel an den Versicherten abgeben (aut-simile-Substitution); dies ist auf der Verordnung zu dokumentieren. Das gilt auch für den Fall, dass der verordnende Arzt den Austausch des Arzneimittels ausgeschlossen hat.
Apotheken dürfen ohne Rücksprache mit dem verordnenden Arzt von der ärztlichen Verordnung im Hinblick auf Folgendes abweichen, sofern dadurch die verordnete Gesamtmenge des Wirkstoffs nicht überschritten wird:
- die Packungsgröße, auch mit einer Überschreitung der nach der Packungsgrößenverordnung definierten Messzahl,
- die Packungsanzahl,
- die Entnahme von Teilmengen aus Fertigarzneimittelpackungen, soweit die abzugebende Packungsgröße nicht lieferbar ist, und
- die Wirkstärke, sofern keine pharmazeutischen Bedenken bestehen.
Wie soll es weitergehen?
Eigentlich läuft die SARS-CoV 2-Arzneimittelversorgungsverordnung am 7. April 2023 automatisch aus. Laut einer Pressemitteilung der ABDA vom 14. März 2023 wollen die Ampelfraktionen im Bundestag nun in letzter Sekunde die flexiblen Regelungen zur Arzneimittelabgabe durch einen Änderungsantrag zu einem laufenden Gesetzgebungsverfahren bis zum 31. Juli 2023 verlängern.
Allerdings sehe das von der Bundesregierung geplante Arzneimittel-Lieferengpassbekämpfungs- und Versorgungsverbesserungsgesetz (ALBVVG) keine vergleichbare Problemlösung vor, sodass ab 1. August 2023 ein bürokratischer und patientenfeindlicher Rückschlag beim Lieferengpassmanagement in den Apotheken drohe, so der Wortlaut der Pressemitteilung.
Wir werden Sie selbstverständlich per „Kammer aktuell“ zu den weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden halten.
AK Berlin, 16.03.2023