Erneut Änderungen in der Medizinprodukteabgabeverordnung – Abgabe von RSV- Selbsttests in den Apotheken erlaubt
August 4, 2023Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Bevölkerungsstatistikgesetzes, des Infektionsschutzgesetzes, personenstands- und dienstrechtlicher Regelungen sowie der Medizinprodukte- Abgabeverordnung (MPAV) durch Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 21. Juli 2023 wird nun auch die Abgabe von Selbsttests zum Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren (RSV) an Laien ermöglicht. Die Anlage 3 zu § 3 Abs. 4 MPAV wurde erweitert mit dem Spiegelstrich: „In-vitro-Diagnostika für die Eigenanwendung, die für den Nachweis von Respiratorischen Synzytial Viren bestimmt sind“. Die Abgabe von In-vitro-Diagnostika an Laien zum Nachweis von RS-Viren ist damit zulässig.
Wir hatten bereits im Kammer aktuell vom 02. Juni 2023 über die Abgabe von Selbsttests zum Nachweis von Influenzaviren berichtet. Mit der jüngsten Änderung in der MPAV sind nun die sognannten Vierfach-Kombinationstests (SARS-CoV-2 / Influenza A und B / RSV) für die Eigenanwendung zulässig. Die Selbsttests sind nicht apothekenpflichtig, die Abgabe ist daher nicht den Apotheken vorbehalten.
Die Testung auf das Virus in den Apotheken ist nicht erlaubt. Es besteht weiterhin der Arztvorbehalt nach § 24 S. 1 IfSG.