Wann dürfen Apotheken in Berlin ohne zusätzliche Genehmigung schließen?
September 7, 2023Das LAGeSo weist darauf hin, dass die Allgemeinverfügung zur Dienstbereitschaft der öffentlichen Apotheken vom 13.03.2020 (ABl. 14/2020 vom 27.03.2020, S. 1906) weiterhin gültig ist. Die Öffnungszeiten können somit beispielsweise bei Personalausfällen oder aus anderen Gründen ohne gesonderte Genehmigung in dem dort festgelegten Rahmen verkürzt werden.
Gemäß Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 gelten folgende Mindestöffnungszeiten:
- Montag bis Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
- Samstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Apotheken können also bei Bedarf ohne Antrag oder Meldung die Öffnungszeiten auf diese Mindestöffnungszeiten reduzieren. Sollte davon Gebrauch gemacht werden, ist an deutlich sichtbarer Stelle ein entsprechender, gut lesbarer Hinweis an der Apotheke anzubringen.
Die Regelungen über die Notdienstbereitschaft gelten uneingeschränkt.