Assistenzhunde in der Apotheke
August 1, 2024Die ABDA hat die Mitgliedsorganisationen gebeten, Sie über das Thema „Assistenzhunde in der Apotheke“ zu informieren.
Assistenzhunde sind ausgebildete Hunde, die Menschen mit Behinderungen begleiten und ihnen insbesondere das Bewegen im öffentlichen Raum erleichtern. Problematisch kann insofern das Betreten von Menschen in Begleitung eines Assistenzhundes in einer Apotheke sein, wenn dies unter hygienischen Gesichtspunkten (vgl. auch § 4 Abs. 1 Nummer 4 ApBetrO) als bedenklich angesehen werden könnte. Die Mitnahme von Assistenzhunden in der Apotheke kann aber grundsätzlich nach § 12e Behindertengleichstellungsgesetz (BGG) nicht verweigert werden.
Für das Zutrittsrecht für Menschen in Begleitung ihres Assistenzhundes genügt die Kennzeichnung mit dem Assistenzhund-Logo oder das Vorzeigen des Ausweises über die Mensch-Assistenzhund-Gemeinschaft. Die bloße Bezeichnung als Assistenzhund durch die potentielle Kundin oder den potentiellen Kunden der Apotheke ist insofern nicht ausreichend.
Nach § 12 e BBG darf Menschen mit Behinderungen in Begleitung durch ihren Assistenzhund der Zutritt zu den typischerweise für den allgemeinen Publikums- und Benutzungsverkehr zugänglichen Anlagen und Einrichtungen nicht wegen der Begleitung durch ihren Assistenzhund verweigert werden. Die Duldungspflicht wird begrenzt, wenn der Zutritt eine unverhältnismäßige oder unbillige Belastung darstellen würde. Es wird letztlich insofern auf die Umstände des Einzelfalls ankommen, ob einem Menschen in Begleitung seines Assistenzhundes ausnahmsweise der Zugang zur Apotheke verwehrt darf.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bietet auf der entsprechenden Internetseite viele hilfreiche Informationen zu dieser Thematik.