Rechtliche Hinweise zu den anstehenden Protesttagen
August 16, 2024Die angekündigten Proteste in Dresden und Erfurt am 28. August 2024 werfen eine Vielzahl – auch organisatorischer und rechtlicher – Fragen auf. Viele unserer Mitglieder haben uns insbesondere zu den nachfolgend beantworteten Themen rund um die Schließung der Apotheken angesprochen. Hier finden Sie die Antworten.
Darf ich an einem Protesttag – wie am 28. August 2024 in Dresden und Erfurt – meine Apotheke schließen?
Der staatliche Versorgungsauftrag gemäß § 1 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) und die Dienstbereitschaftspflicht gemäß § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stehen einer Schließung der Apotheke grundsätzlich entgegen.
Was immer geht: Wie bei vorherigen Aktionen können Sie immer Möglichkeiten zum Ausdruck Ihres Protests bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs wahrnehmen. Hier sind Ihrer Kreativität keine Grenzen gesetzt. Anregungen für Aktionen bei fortlaufendem Apothekenbetrieb finden Sie in unserer Linksammlung.
Sollten Sie der Meinung sein, dass nur eine komplette Schließung der Apotheke an dem Tag – z. B. zur Teilnahme an zentralen Veranstaltungen – Ihrem Protest hinreichend Nachdruck verleiht, ist dies nach rechtlicher Einschätzung der Kammer in Ausübung des Demonstrationsrechts möglich.
Wichtig ist: Da Ihr grundrechtlich geschütztes Interesse an der Kundgabe Ihrer berufspolitischen Interessen durch einen Protest der Pflicht zur pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung entgegenstehen kann, muss der Notdienst gewährleistet werden. Das heißt, die am 28. August 2024 für den Notdienst eingeteilten Apotheken dürfen nicht für die Teilnahme an den Protesten schließen. Die Kammer wird auch die Bevölkerung darüber im Vorfeld des Protesttages informieren.
Muss ich eine Schließgenehmigung beantragen?
Unter normalen Umständen müssen sich Apotheken von ihrer Dienstbereitschaft befreien lassen. Wir als Kammer können und dürfen hierzu keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.
Die Apothekerkammer Berlin befindet sich hierzu in enger Abstimmung mit dem LAGeSo und Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit und Pflege. Sollte sich die Sach- und/oder Rechtslage ändern, werden wir Sie unverzüglich informieren.
Unsere rechtliche Einschätzung: Eine Schließgenehmigung für die Teilnahme an einer Protestaktion würde sehr wahrscheinlich nicht erteilt werden, die behördlichen Partner würden bei entsprechender Kenntnisnahme von ungenehmigten Schließungen im Rahmen des Protesttages zur Ausübung des Demonstrationsrechts jedoch sehr wahrscheinlich zu einer ähnlichen rechtlichen Einschätzung wie die Kammer kommen und die ungenehmigte Schließung in diesem konkreten Fall nicht sanktionieren.
Ausgenommen hiervon sind die Apotheken, die zum Notdienst an den jeweiligen Protesttagen verpflichtet sind.
Welche Materialien gibt es? Wie und wo bekomme ich diese?
Wir stellen auf unserer Homepage fortlaufend aktualisiert Informationen unserer Berliner Schwesterorganisation, des Berliner Apothekerverbandes sowie der ABDA zur Verfügung.
Diesen Beitrag finden Sie auch auf unserer Homepage unter der Rubrik „Aktuelles“