Der Umgang mit „Online“ erworbenen Verordnungen in der Apotheke – Schwerpunkt Privatrezepte

August 23, 2024

Immer mehr Rezepte werden durch telemedizinische Dienste ausgestellt. Durch Videoanrufe, Telefonate oder Online-Plattformen werden Diagnosen aus der Ferne gestellt und Behandlungsmethoden besprochen. Durch die telemedizinische Fernbehandlung tauchen gehäuft Privatrezepte in der Apotheke auf, die entweder durch die Kundinnen und Kunden oder durch den telemedizinischen Dienst direkt an die Apotheke übermittelt werden. Dieser Beitrag dient als Handreichung, wie mit solchen Privatrezepten in der Apotheke rechtssicher umgegangen wird.

Darf man Privatrezepte, die durch telemedizinische Behandlung ausgestellt wurden, beliefern?

Nach Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung 2019 dürfen Apotheken ärztliche Verschreibungen, die im Wege der Fernbehandlung ausgestellt wurden, beliefern. Nach § 17 Abs. 4 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) besteht der Kontrahierungszwang, der gebietet, dass Verschreibungen von Ärztinnen und Ärzten, die zur Ausübung der Heilkunde, Zahnheilkunde oder Tierheilkunde berechtigt sind, in einer angemessenen Zeit beliefert werden müssen.

Wie wird das Rezept ausgestellt?

Maßgeblicher Unterschied zum Papierrezept ist die qualifizierte elektronische Signatur (QES) auf dem elektronischen Rezept. Elektronische Privatrezepte von telemedizinischen Anbietern werden zum größten Teil als PDF-Datei übermittelt. In diesen Fällen muss die Apotheke die Echtheit der QES überprüfen. Hat die Apotheke Zweifel an der Echtheit der Signatur, muss sie Rücksprache mit der ausstellenden Ärztin oder dem ausstellenden Arzt halten. Ergibt die Überprüfung, dass die QES nicht echt ist oder dass eine QES fehlt, so darf das Rezept nicht beliefert werden. Die QES ist im Gegensatz zur handschriftlichen Unterschrift nahezu unmöglich zu fälschen.

Die Übermittlung des Papierrezeptes per Fax durch den telemedizinischen Dienstleister an die Apotheke erfüllt grundsätzlich nicht die Anforderungen des § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV). Es handelt sich bei dem Fax weder um ein Papierrezept (Originalunterschrift der Ärztin oder des Arztes fehlt) noch um eine elektronische Verschreibung (Fehlen einer qualifizierten elektronischen Signatur). Enthält das Fax aber Einwahldaten für ein Portal, bei dem das Rezept heruntergeladen werden kann, und erfüllt es die Anforderungen des § 2 AMVV, so kann das Rezept nach Überprüfung beliefert werden.

Welche Prüfpflichten treffen die Apothekerinnen und Apotheker?

Wie auch beim Papierrezept gelten weiterhin die Vorschriften der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung. Die Privatrezepte müssen die erforderlichen Angaben nach § 2 Abs. 1 Nr. 1-10 AMVV beinhalten. Sollte die Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthalten, ist sie nicht lesbar oder ergeben sich sonstige Bedenken, so darf das Arzneimittel nicht abgegeben werden, bevor die Unklarheit beseitigt ist, siehe § 17 Abs. 5 S. 3 ApBetrO. Auch einem Verdacht auf Arzneimittelmissbrauch ist nach § 17 Abs. 8 ApBetrO entgegenzuwirken.

Sollten Sie Bedenken haben, rufen Sie daher immer die ausstellende Ärztin oder den ausstellenden Arzt an. Auch bei telemedizinischen Behandlungen müssen die Ärztinnen und Ärzte für Nachfragen zur Verfügung stehen.

Haben Sie Bedenken, dass ggf. ein Verstoß gegen ärztliches Berufsrecht vorliegt, weil Sie den Verdacht haben, dass beispielsweise die Verschreibung ohne ärztliche Beratung erfolgt ist, so sind Sie dennoch aufgrund des Kontrahierungszwangs nach § 17 Abs. 4 ApBetrO zunächst verpflichtet, das Arzneimittel zu beliefern. Das Berufsrecht der Ärztinnen und Ärzte zeigt allein Wirkung gegenüber dem eigenen Heilberuf. Apothekerinnen und Apotheker müssen und können grundsätzlich von einer ärztlichen Beratung ausgehen. Es ist nicht Ihre Pflicht zu überprüfen, ob das Rezept nach einer ordnungsgemäßen Beratung zustande gekommen ist, außer Sie vermuten, dass ein Arzneimittelmissbrauch nach § 17 Abs. 8 ApBetrO vorliegt. In dem Fall sollten Sie die Abgabe verweigern.

Exkurs: medizinisches Cannabis nach telemedizinischer Beratung

Seit Anfang April 2024 muss das Verordnen von medinischem Cannabis nicht mehr den Anforderungen der betäubungsmittelrechtlichen Vorschriften genügen. Nach § 3 Abs. 1 Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG) können Ärztinnen und Ärzte Cannabis zu medizinischen Zwecken verschreiben – auch im Rahmen einer telemedizinischen Behandlung. Die §§ 2 und 4 der AMVV gelten entsprechend.

Verordnetes medizinisches Cannabis kann nur im Rahmen des Betriebs einer Apotheke gegen Vorlage einer Verschreibung abgegeben werden, § 3 Abs. 2 S. 1 MedCanG. Die Abgabe von medizinischem Cannabis ohne ärztliche Verschreibung kann mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft werden, gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 2 MedCanG.

Für den Umgang mit Privatrezepten für medizinisches Cannabis, die nach telemedizinischer Behandlung ausgestellt wurden, gelten für die Apotheke dieselben oben ausgeführten Hinweise wie für andere „online“ erworbene Verordnungen.