Informationen zum Notdienst
April 11, 2025Die folgenden Informationen geben einen Überblick über die Durchführung des Notdienstes in den Apotheken.
Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft – Notdienst
Nach § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) sind Apotheken zur ständigen Dienstbereitschaft verpflichtet. Auf diese Weise sorgen die öffentlichen Apotheken für eine ununterbrochene Arzneimittelversorgung der Bevölkerung und leisten einen wichtigen Beitrag zur Gesundheitsversorgung. Die grundsätzliche ständige Dienstbereitschaft gehört zu den berufstypischen Pflichten des Apothekenbetreibers. Sie bezweckt, die den Apotheken gem. § 1 Abs. 1 Apothekengesetz obliegende ordnungsgemäße Arzneimittelversorgung der Bevölkerung im öffentlichen Interesse auch zu den Tages- und Nachtzeiten sicherzustellen. Dies wird durch die zugeteilten Notdienste gewährleistet.
Damit nicht alle öffentlichen Apotheken 24/7 dienstbereit sein müssen, wird der Notdienst eingerichtet. Der Notdienstplan wird von der Apothekerkammer Berlin erstellt und zu Beginn eines jeden Jahres bekanntgegeben. Alle öffentlichen Apotheken in Berlin sind in diesen Notdienstplan eingepflegt und müssen in regelmäßigen Abständen den Notdienst durchführen. Die Versorgung der Bevölkerung, auch in den Randbezirken Berlins, ist dadurch jederzeit gesichert. Die Dienstbereitschaft kann von Apotheker:innen, Apothekerassistent:innen oder Pharmazieingenieur:innen wahrgenommen werden.
Mindestöffnungszeiten
Mit Allgemeinverfügungen kann das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) die öffentlichen Apotheken von der Verpflichtung zur ständigen Dienstbereitschaft gemäß § 23 Abs. 1 ApBetrO befreien. Die aktuelle Allgemeinverfügung vom 13.03.2020 (ABl. 14/2020 vom 27.03.2020, S. 1.906) legt folgende Mindestöffnungszeiten fest:
Montag bis Freitag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Samstag: 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Die Apothekenleitungen können darüber hinaus einen Antrag auf Dienstbefreiung gemäß § 23 Abs. 2 ApBetrO beim LAGeSo stellen. Nach Prüfung des Einzelfalls liegt es im Ermessen der Behörde, ob dem Antrag stattgegeben wird. Ein Anspruch auf Erteilung einer Dienstbefreiung besteht nicht.
Kontaktdaten des zuständigen Referats beim LAGeSo:
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Referat Apotheken- und Betäubungsmittelwesen
Turmstr. 21/ Haus A
10559 Berlin
Telefon-Nr.: 030/ 902 292 332
Fax- Nr.: 030/ 902 292 097
E-Mail: apothekenwesen@lageso.berlin.de
Notdienstaushang
An nicht dienstbereiten Apotheken ist für Kundeninnen und Kunden an deutlich sichtbarer Stelle ein gut lesbarer Hinweis auf zwei nächstgelegene dienstbereiteApotheken anzubringen. Die nächstgelegenen dienstbereiten Apotheken sind die, die auf dem kürzesten Weg zu erreichen sind. Bei dieser Betrachtungsweise ist es unerheblich, ob die betreffenden Apotheken im gleichen oder einem anderen Bezirk liegen. Unbedingt müssen die Apotheken darauf achten, Veränderungen in der Dienstbereitschaft durch Neugründungen und Schließungen sowie Adressänderungen sofort in den Notdienstplan einzuarbeiten und bei dem Aushang für die Dienstbereitschaft zu berücksichtigen.
Ordnungswidrigkeit und berufsrechtlicher Verstoß
Zu beachten ist, dass die fehlende Dienstbereitschaft einer Apotheke ohne entsprechende Genehmigung einen Verstoß gegen § 23 Abs.1 ApBetrO darstellt, der vom LAGeSo gemäß § 36 Nr. 2 lit. o ApBetrO als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann. Außerdem stellt die fehlende Dienstbereitschaft einen Verstoß gegen § 3 Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin dar, sodass auch die Apothekerkammer Berlin gemäß §§ 57 ff. Berliner Heilberufekammergesetz berufsrechtliche Maßnahmen ergreifen kann. Berufsrechtliche Maßnahme ist prinzipiell die Erteilung einer Rüge verbunden mit einer Zahlungsauflage.
Notdienstfonds
Apotheken haben einen Anspruch auf Vergütung aus dem Notdienstfonds, soweit sie den Notdienst vollständig erbracht haben, § 20 Apothekengesetz. Die Meldung an den Notdienstfonds über die durchgeführten Notdienste erfolgt quartalsweise durch die Apothekerkammer. Bei nicht durchgeführtem oder nicht vollständig durchgeführtem Notdienst verwirkt dieser Anspruch grundsätzlich.
Infocenter „Recht und Praxis A-Z“ gibt Überblick über apothekenrechtlich relevanten Themen
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