Elektronische Patientenakte: Verpflichtende Nutzung ab 1. Oktober 2025

Juli 17, 2025

Nach den Vorgaben des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) ist für Apotheken die Nutzung der elektronischen Patientenakte (ePA) ab dem 1. Oktober 2025 verpflichtend.

Apotheken müssen gegenüber dem Nacht- und Notdienstfonds (NNF) ihre Ausstattung mit den jeweils vorgeschriebenen TI-Anwendungen nachweisen, damit der NNF ihnen die TI-Pauschale in voller Höhe auszahlen kann. Erfolgt dieser Nachweis nicht innerhalb von drei Monaten nach Einführung einer Anwendung, führt dies zu Kürzungen der TI-Pauschale.

Für neue TI-Anwendungen wie die ePA erfolgt die Meldung meist automatisch über das Apotheken­verwaltungs­system (AVS) an den NNF. Diese muss jedoch im NNF-Portal von der Apotheke überprüft werden. Sollte eine automatische Meldung nicht möglich sein, kann der Nachweis auch schon jetzt manuell über das NNF-Portal erfolgen. Zur Frage, ob in Ihrem AVS eine automatische Meldung an den NNF erfolgt, beachten Sie bitte die Informationen Ihres Softwarehauses.

Es ist dringend zu empfehlen, dass sich alle Apotheken zeitnah mit der Nutzung der ePA vertraut machen. Dazu zählt auch, sich fachlich und praktisch mit der elektronischen Medikationsliste (eML) im ePA-Modul Ihres AVS auseinander zu setzen. Die aktuell laufende Einführungsphase bietet die Gelegenheit, technische Abläufe zu erproben und mögliche Herausforderungen rechtzeitig mit dem jeweiligen Softwareanbieter zu klären – bevor die gesetzliche Verpflichtung greift.

Unter folgenden Links finden Sie Informationen zur Einführung der ePA:

Für Versicherte:

Für Apotheken: