Achtung: BtM-Rezeptfälschungen im Umlauf!

August 5, 2025

Das Landeskriminalamt hat uns informiert, dass derzeit vermehrt als gestohlen gemeldete BtM-Rezepte in Berliner Apotheken auftauchen. Die Verordnungen lauten in der Regel auf „Fentanyl 1a Ph 150µg/h Matr PFT 20Stk.“ oder „Fentanyl HEXAL Mat 150 µg/h – Inhalt 20 Pflaster“. Weiter ist auffällig, dass die Rezepte auf ältere Patienten ausgestellt sind, jedoch deutlich jüngere Personen versuchen, diese einzulösen. Mitunter können mehrere Packungen auf einem Rezept verordnet sein. Bei den Rezeptträgern handelt es sich um Originale, die bei Einbrüchen aus Arztpraxen entwendet wurden.

Erhöhte Vorsicht ist grundsätzlich immer dann geboten,

  • wenn Ihnen der Patient vollkommen unbekannt ist und
  • ein Arzneimittel mit hohem Preis und/oder hohem Missbrauchspotential

verordnet ist. Bei fehlenden bzw. unklaren Angaben oder Bedenken Ihrerseits kontaktieren Sie bitte stets die verordnende Ärztin oder den verordnenden Arzt. Stellt sich dabei heraus, dass die Ärztin oder der Arzt das Medikament nicht verordnet hat, ist das Arzneimittel nicht abzugeben.

Was ist bei Verdacht auf Fälschung zu tun?

Ein gefälschtes Rezept darf nicht beliefert werden. Dies gilt unabhängig davon, ob es ein Kassen- oder Privatrezept ist. § 17 Abs. 5 Apothekenbetriebsordnung regelt, dass ein Arzneimittel nicht abgegeben werden darf, wenn eine Verschreibung einen für den Abgebenden erkennbaren Irrtum enthält, nicht lesbar ist oder sonstige Bedenken bestehen.

Besteht also der Verdacht auf Fälschung oder bestehen sonstige Bedenken, ist zunächst die auf der Verordnung angegebene verschreibende Person zu kontaktieren. Das Rezept darf nicht beliefert werden, solange die Bedenken nicht ausgeräumt sind.

Ausführliche Informationen zum Thema „Umgang mit Rezeptfälschungen“ finden Sie auf unserer Webseite im Infocenter Recht und Praxis A-Z.