Apothekerkammer gibt rechtliche Hinweise zum Protesttag am 23. März 2026
März 10, 2026Der angekündigte Protest am 23. März 2026 wirft eine Vielzahl – auch organisatorischer und rechtlicher – Fragen auf. Viele unserer Mitglieder haben uns in den letzten Tagen insbesondere zu den nachfolgend beantworteten Themen rund um die Schließung der Apotheken angesprochen. Hier finden Sie die Antworten.
Darf ich am Protesttag meine Apotheke schließen?
Der staatliche Versorgungsauftrag gemäß § 1 Abs. 1 Apothekengesetz (ApoG) und die Dienstbereitschaftspflicht gemäß § 23 Abs. 1 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) stehen einer Schließung der Apotheke grundsätzlich entgegen.
Was immer geht: Wie bei vorherigen Aktionen können Sie immer Möglichkeiten zum Ausdruck Ihres Protests bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Apothekenbetriebs wahrnehmen. Hier sind Ihrer Kreativität keine Grenzen gesetzt.
Sollten Sie der Meinung sein, dass nur eine komplette Schließung der Apotheke an dem Tag – z.B. zur Teilnahme an der zentralen Veranstaltung – Ihrem Protest hinreichend Nachdruck verleiht, ist dies nach rechtlicher Einschätzung der Kammer in Ausübung des Demonstrationsrechts möglich.
Die interne (auch von der ABDA bestätigte) Prüfung lässt die eintägige Schließung am bundesweiten Protesttag, dem 23. März 2026 auch als geeignetes, erforderliches und angemessenes Mittel zur Ausübung dieses Grundrechts erscheinen. Die Kammer würde den also grundsätzlich gegebenen Verstoß unter Bezugnahme auf diese Einschätzung nach aktuellem Stand nicht sanktionieren.
Wichtig ist: Da Ihr grundrechtlich geschütztes Interesse an der Kundgabe Ihrer berufspolitischen Interessen durch einen Protest der Pflicht zur pharmazeutischen Versorgung der Bevölkerung entgegenstehen kann, muss der Notdienst gewährleistet werden. Das heißt, die am 23. März 2026 für den Notdienst eingeteilten Apotheken dürfen nicht für die Teilnahme an dem Protest/der zentralen Kundgebung schließen.
Auf dem Kampagnenportal www.apothekenkampgane.de/nulltarif stehen darüber hinaus unter „Protesttag“ Vorlagen für Handzettel und Infoscreens zur Information der Patientinnen und Patienten über Einschränkungen in der Versorgung zur Verfügung. Der Berliner Apotheker-Verein verbreitet über pharmazeutische Großhändler zusätzliches Material an die Berliner Apotheken. Die Druckvorlage steht auf den Internetseiten des BAV hier zur Verfügung.
Muss ich eine Schließgenehmigung beantragen?
Unter normalen Umständen müssen sich Apotheken von ihrer Dienstbereitschaft befreien lassen. Wir als Kammer können und dürfen hierzu keine rechtsverbindliche Auskunft erteilen.
Die Apothekerkammer Berlin befindet sich hierzu in enger Abstimmung mit dem LAGeSo. Sollte sich die Sach- und/oder Rechtslage ändern, werden wir Sie unverzüglich informieren.
Unsere rechtliche Einschätzung: Eine Schließgenehmigung für die Teilnahme an einer Protestaktion würde sehr wahrscheinlich nicht erteilt werden, die behördlichen Partner würden bei entsprechender Kenntnisnahme von ungenehmigten Schließungen im Rahmen des Protesttages zur Ausübung des Demonstrationsrechts jedoch sehr wahrscheinlich zu einer ähnlichen rechtlichen Einschätzung wie die Kammer kommen und die ungenehmigte Schließung in diesem konkreten Fall nicht sanktionieren.
Ausgenommen hiervon sind die Apotheken, die zum Notdienst am 23. März 2026 verpflichtet sind.
Welche Materialien gibt es? Wie und wo bekomme ich diese?
Die Protestmaterialien der ABDA – wie Handzettel und Social-Media-Postst –
finden Sie unter https://www.apothekenkampagne.de/nulltarif (Login notwendig).
Weitere Informationen finden Sie auch im Kammer aktuell 17/2026 vom 9. März 2026 im Beitrag „ABDA: Materialen Protesttag 23. März zum Download“