Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz tritt in Kraft

Juli 28, 2026

Die ABDA hat uns darüber informiert, dass das Gesetz zur Anpassung des Verpackungsrechts und anderer Rechtsbereiche an die Verordnung (EU) 2025/401 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde. Mit dem Gesetz wird insbesondere das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) geschaffen, welches das bisherige Verpackungsgesetz ablöst und die nationalen Vorschriften an die unmittelbar geltende EU-Verpackungsverordnung anpasst. Es tritt im Wesentlichen am 12. August 2026 in Kraft; das bisherige Verpackungsgesetz tritt mit Ablauf des 11. August 2026 außer Kraft.

Die ABDA hat uns nachfolgende Hinweise bereitgestellt, die eine praxisorientierte und zugleich rechtlich strukturierte Übersicht über die für Apotheken besonders relevanten Begriffe und Pflichten im neuen Verpackungsrecht geben sollen.

1. Rechtlicher Ausgangspunkt

Die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle gilt unmittelbar in allen Mitgliedstaaten. Das Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz ergänzt die unionsrechtlichen Vorgaben für Deutschland und löst das bisherige Verpackungsgesetz ab.

Für Apotheken bleiben insbesondere die Regelungen zur Registrierung, zur Systembeteiligung, zur Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht bei Serviceverpackungen sowie zu Rücknahme- und Hinweispflichten von praktischer Bedeutung. Zugleich ist zu berücksichtigen, dass die neue EU-Verordnung den Begriff der Verpackung und die Rollen der beteiligten Wirtschaftsakteure teilweise neu fasst.

2. Grundbegriffe

Verpackung ist jeder Gegenstand, der zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten bestimmt ist. Erfasst sind insbesondere Verkaufsverpackungen, Umverpackungen, Transportverpackungen, Verpackungen für den elektronischen Handel sowie Serviceverpackungen.

Verkaufsverpackungen sind Verpackungen, die mit dem Produkt eine Verkaufseinheit für den Endabnehmer bilden. Hierzu zählen typischerweise Primärverpackungen von Waren, die in der Apotheke abgegeben werden.

Serviceverpackungen sind Verpackungen, die erst in der Verkaufsstelle befüllt werden oder für eine Befüllung in der Verkaufsstelle bestimmt sind. Für Apotheken kommen insbesondere Tüten, Tragetaschen und Verpackungen für in der Apotheke hergestellte oder abgegebene Produkte in Betracht.

Transportverpackungen dienen der Handhabung und dem Transport von Waren, ohne selbst Verkaufseinheit für den Endabnehmer zu sein. Verpackungen für den elektronischen Handel sind Transportverpackungen, die für Online- oder sonstige Fernabsatzlieferungen an den Endabnehmer verwendet werden.

Systembeteiligungspflichtige Verpackungen sind insbesondere Verkaufs- und Umverpackungen, Primärproduktionsverpackungen, Transportverpackungen sowie Serviceverpackungen, die typischerweise mehrheitlich bei privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen.

Hersteller ist im verpackungsrechtlichen Sinne nicht zwingend derjenige, der eine Verpackung tatsächlich produziert. Erfasst ist vielmehr insbesondere der Erzeuger, Importeur oder Vertreiber, der Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals im Bundesgebiet bereitstellt oder verpackte Produkte auspackt, ohne Endabnehmer zu sein. Für Apotheken ist daher entscheidend, ob sie in Bezug auf eine konkrete Verpackung selbst erstmals als Bereitsteller im Bundesgebiet auftreten oder ob diese Rolle bereits einer vorgelagerten Handelsstufe zukommt.

Erstinverkehrbringer ist, wer Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellt. Der Begriff knüpft nicht an die tatsächliche Herstellung der Verpackung an, sondern an das erstmalige gewerbsmäßige Bereitstellen im Bundesgebiet.

3. Registrierung und Systembeteiligung

Hersteller systembeteiligungspflichtiger Verpackungen müssen sich vor dem erstmaligen Bereitstellen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister registrieren lassen. Die Registrierung erfolgt elektronisch. Änderungen der Registrierungsdaten sind unverzüglich mitzuteilen.

Für systembeteiligungspflichtige Verpackungen ist vor dem Bereitstellen im Bundesgebiet eine Beteiligung an einem oder mehreren Systemen erforderlich. Anzugeben sind insbesondere Materialart und Masse der Verpackungen sowie die Registrierungsnummer. Ohne ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung besteht ein Bereitstellungs- beziehungsweise Verkehrsverbot.

Für Apotheken, die bereits nach bisherigem Verpackungsrecht registriert sind, gilt die Registrierung grundsätzlich fort. Änderungen der Registrierungsdaten sind nach den Übergangsvorschriften bis zum 12. November 2026 vorzunehmen. Apotheken, die erstmals nach neuem Recht registrierungspflichtig werden und bislang keiner Registrierungspflicht unterlagen, müssen sich bis zum 12. September 2026 registrieren.

4. Vorverlagerung bei Serviceverpackungen

Bei Serviceverpackungen ist nach neuer Rechtslage besonders sorgfältig zu prüfen, wer verpackungsrechtlich als verpflichteter Hersteller anzusehen ist. Nach der bisherigen Rechtslage konnten Letztvertreiber von Serviceverpackungen die Systembeteiligungspflicht regelmäßig durch den Erwerb bereits systembeteiligter Serviceverpackungen erfüllen. Nach den aktuellen Hinweisen der Zentralen Stelle Verpackungsregister ändern sich die Verantwortlichkeiten mit Anwendung der Verordnung (EU) 2025/40 und des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes jedoch grundlegend. Dies betrifft insbesondere Serviceverpackungen, die mit eigenem Namen, Logo oder eigener Marke des Betriebs verwendet werden.

Für Apotheken bedeutet dies: Bei neutralen Serviceverpackungen kann eine Pflichtenverlagerung auf vorgelagerte Lieferanten weiterhin in Betracht kommen, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Werden Serviceverpackungen dagegen mit dem Namen, Logo oder der Marke der Apotheke verwendet, sollte nicht ohne Weiteres von einer wirksamen Pflichtenverlagerung ausgegangen werden. In diesen Fällen ist gesondert zu prüfen, ob die Apotheke selbst als Hersteller anzusehen ist und daher Registrierungs-, Melde- und Finanzierungspflichten zu erfüllen hat.

Bis zu einer abschließenden Klärung durch Vollzugspraxis oder weitere Hinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister sollten Apotheken Nachweise über die Systembeteiligung beziehungsweise Verantwortungsübernahme durch Vorvertreiber sorgfältig dokumentieren und bei individualisierten Serviceverpackungen eine eigene Verantwortlichkeit jedenfalls ernsthaft in Betracht ziehen.

5. Apothekenbezogene Fallgruppen

Fertigarzneimittel und sonstige bezogene Waren: Werden Produkte von vorgelagerten Handelsstufen bereits in Verkaufsverpackungen in Verkehr gebracht, sind regelmäßig diese vorgelagerten Stufen Erstinverkehrbringer der Verpackungen. Die Apotheke ist insoweit grundsätzlich nicht systembeteiligungspflichtig, sollte aber im Rahmen zumutbarer organisatorischer Maßnahmen auf die ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung der Hersteller achten.

Rezeptur- und Defekturarzneimittel: Bei in der Apotheke hergestellten Rezeptur- und Defekturarzneimitteln kommen regelmäßig Serviceverpackungen in Betracht. Soweit eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber wirksam erfolgt, verbleibt es insoweit bei der Apotheke insbesondere bei der Prüfung und Dokumentation der Vorverlagerung. Ob die neue unionsrechtliche Systematik in einzelnen Konstellationen, insbesondere bei patientenindividueller Arzneimittelherstellung, zu abweichenden Bewertungen führt, ist derzeit noch nicht abschließend geklärt.

Tüten und Tragetaschen: Tüten und Tragetaschen, die in der Apotheke zur Übergabe von Waren verwendet werden, sind grundsätzlich Serviceverpackungen. Auch hier kommt eine Vorverlagerung der Systembeteiligungspflicht auf den Vorvertreiber in Betracht. Sehr leichte Kunststofftragetaschen und leichte Kunststofftragetaschen unterliegen zudem besonderen unionsrechtlichen und nationalen Reduktions- beziehungsweise Beschränkungsvorgaben.

Versandhandel: Versandverpackungen sind Verpackungen für den elektronischen Handel und unterfallen regelmäßig nicht der Vorverlagerungsmöglichkeit für Serviceverpackungen. Betreibt eine Apotheke Versandhandel und verwendet hierfür Versandverpackungen, ist eine eigene Registrierung und Systembeteiligung regelmäßig zu prüfen. Dies gilt unabhängig davon, ob der Versand in großem Umfang oder nur gelegentlich erfolgt.

Botendienst: Bei Lieferungen durch eigenes Apothekenpersonal liegt nicht ohne Weiteres eine Versandverpackung vor. Werden jedoch Verpackungen verwendet, die typischerweise beim Endverbraucher als Abfall anfallen, kann eine Verkaufsverpackung und damit eine Systembeteiligungspflicht in Betracht kommen. Wird eine Verpackung ausschließlich wiederverwendet und nicht erstmals gewerbsmäßig bereitgestellt, kann die Systembeteiligungspflicht im Einzelfall entfallen.

Eigenmarken und selbst hergestellte Produkte: Bringt eine Apotheke Produkte unter eigener Marke in Verpackungen in Verkehr, kann sie selbst als Erstinverkehrbringer beziehungsweise Hersteller im verpackungsrechtlichen Sinne anzusehen sein. Wird ein Produkt im Auftrag hergestellt, hängt die Pflichtenzuordnung insbesondere davon ab, wer nach außen als Hersteller beziehungsweise Markeninhaber auftritt und wie die Verpackung gekennzeichnet ist.

Einzelimporte: Werden Arzneimittel oder andere Produkte gewerbsmäßig in den Geltungsbereich des deutschen Verpackungsrechts eingeführt, ist zu prüfen, wer die Verpackung erstmals im Bundesgebiet bereitstellt. Bedient sich die Apotheke eines spezialisierten Importeurs, können die verpackungsrechtlichen Pflichten regelmäßig diesen treffen. Eine eigene Pflicht der Apotheke kann jedoch in Betracht kommen, wenn sie selbst als Importeur oder Erstbereitsteller auftritt.

6. Praktische Hinweise für Apotheken

  • Apotheken sollten prüfen, ob sie selbst Verpackungen erstmals gewerbsmäßig im Bundesgebiet bereitstellen oder ob vorgelagerte Handelsstufen verpflichtet sind.
  • Bestehende Registrierungen im Verpackungsregister sollten auf Aktualität überprüft werden.
  • Bei Serviceverpackungen sollte dokumentiert werden, ob und durch wen die Systembeteiligung vorgenommen wurde.
  • Stichprobenartige Abfragen im Verpackungsregister können als organisatorische Kontrollmaßnahme sinnvoll sein und sollten im QM-System dokumentiert werden.
  • Offene oder zweifelhafte Konstellationen sollten gesondert dokumentiert und bei Bedarf rechtlich geprüft werden.

7. Offene Rechtsfragen und weiterer Prüfbedarf

Die neue Rechtslage beruht auf einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung und einem ergänzenden nationalen Durchführungsgesetz. Einzelne Abgrenzungsfragen, insbesondere zur praktischen Einordnung apothekenspezifischer Verpackungsvorgänge, sind derzeit noch nicht abschließend geklärt. Dies betrifft insbesondere die genaue Behandlung bestimmter patientenindividueller Herstellungs- und Abgabekonstellationen sowie die Reichweite der Vorverlagerungsmöglichkeit bei neuen oder gemischten Verpackungsformen.

Bis zu einer belastbaren Klärung durch Vollzugspraxis, Hinweise der Zentralen Stelle Verpackungsregister oder weitergehende rechtliche Bewertung empfiehlt sich ein vorsichtig-pragmatisches Vorgehen: erkennbare Pflichten sollten erfüllt, Nachweise sorgfältig dokumentiert und zweifelhafte Fallgruppen nicht abschließend als pflichtenfrei behandelt werden.