Assistierte Telemedizin in Apotheken: aktualisiertes Informationsmaterial des DAV
August 7, 2026Seit dem 1. Juli 2026 können Apotheken ihren Patientinnen und Patienten Leistungen aus der assistierten Telemedizin anbieten. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat umfangreiches Informationsmaterial dazu erstellt, das jetzt in aktualisierter Version zur Verfügung steht.
Assistierte Telemedizin (aTM) unterstützt Patientinnen und Patienten organisatorisch und technisch dabei, eine Videosprechstunde in der Apotheke zu nutzen – oder mithilfe eines strukturierten Ersteinschätzungsverfahrens zu prüfen, ob eine Videosprechstunde geeignet ist.
Apotheken können somit jeweils eine von drei Leistungen anbieten und abrechnen:
- ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren
- eine Videosprechstunde
- ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren und eine Videosprechstunde
Der DAV hat umfangreiches Informationsmaterial für Apotheken erarbeitet, das verschiedene organisatorische, technische und abrechnungstechnische Aspekte der Leistungserbringung umfasst.
Als Informationsmaterial stehen
- ein Flyer zur assistierten Telemedizin,
- ein Abrechnungsleitfaden,
- ein Technikleitfaden und
- ein Formblatt für die Vereinbarung zwischen Apotheke und versicherter Person über die assistierte Inanspruchnahme einer ambulanten telemedizinischen Leistung
zur Verfügung.
Das Informationsmaterial finden Sie auf der Webseite der ABDA in der neuen Kategorie „Assistierte Telemedizin (aTM)“ unter https://www.abda.de/fuer-apotheker/it-und-datenschutz/assistierte-telemedizin/.
Aktualisierung der Materialien zur rechtlichen Klarstellung
Einzelne Informations- und Arbeitsmaterialien wurden aufgrund von Nachfragen aus den Mitgliedsorganisationen des DAV noch einmal überprüft und an einzelnen Stellen präzisiert. Die Ergänzungen dienen einer noch klareren Darstellung der organisatorischen Abläufe sowie der rechtlichen Rahmenbedingungen der Leistungserbringung.
Insbesondere sind die freie Arzt- und Apothekenwahl der Patientinnen und Patienten sowie das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot zu beachten.
Hinweise des LAGeSo zu den Räumlichkeiten
Das LAGeSo weist darauf hin, dass der Raum, in dem aTM angeboten wird, für die Öffentlichkeit zugänglich sein muss, ohne andere Betriebsräume zu durchschreiten. Er muss also entweder Teil der Offizin („Beratungsraum“) oder unmittelbar von der Offizin aus erreichbar sein. Auch ein Raum, der separat erreichbar ist, aber Teil der Raumeinheit der Apotheke ist, ist denkbar.
Zudem ist ggf. eine Anzeige gemäß § 4 Abs. 6 Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) notwendig. Das kann beispielsweise der Fall sein, wenn die Apotheken eine von Drittanbietern bereitgestellte Kabine nutzt oder wenn ein Raum, der bisher für andere Tätigkeiten genutzt wurde, nun für die aTM genutzt wird. Eine Anzeige ist nicht nötig, wenn z.B. die aTM in dem bereits bestehenden „Beratungsraum“ durchgeführt wird.
Bezüglich der Anzeige gemäß § 4 Abs. 6 ApBetrO und bei eventuellen Rückfragen dazu wenden Sie sich bitte an das LAGeSo unter apothekenwesen@lageso.berlin.de. Für Abrechnungsfragen ist der Berliner Apotheker-Verein (BAV) der richtige Ansprechpartner.