Impf-Aktionswoche und „Lange Nacht des Impfens“ 2026
Oktober 13, 2026Vom 9. bis 15. November findet die Impf-Aktionswoche 2026 statt. Zudem wird innerhalb des Aktionszeitraums am 12. November 2026 die diesjährige „Lange Nacht des Impfens“ durchgeführt. Die Impf-Aktionswoche ist eine Initiative des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), die „Lange Nacht des Impfens“ wird vom Bundesverband der Versorgungsapotheker (BVVA) organisiert. Beide Aktionen zielen darauf ab, den Nutzen von Impfungen und das umfassende und niederschwellige Impfangebot herauszustellen und somit den Impfschutz in der Bevölkerung zu fördern.
Das BMG stellt umfassende Informationen zur nationalen Impf-Aktionswoche zur Verfügung. Diese finden Sie hier.
Pünktlich zum Start in die Impfsaisonhat die ABDA am 1. Oktober 2026 ihre neue Kampagne „Bei euch piekt’s wohl“ gestartet. Unter dem Link www.apothekenkampagne.de/impfkampagne-2026 können sich Apothekenteams Kampagnen-Motive in den gewohnten Formaten als Plakat, Infoscreen, Kassenbildschirm, und Kacheln für Social Media herunterladen.
Informationen für Patientinnen und Patienten rund um die Impfung in der Apotheke sind auch auf der neuen ABDA-Online-Plattform unter www.die-apotheken.de/wir-impfen zu finden. Hier ist auch die Suche nach impfenden Apotheken möglich.
Nach Information der ABDA können alle Apotheken mit einem Profil im „ApothekenPortal“ der GEDISA mbH automatisch auch auf „die-apotheken.de“ gelistet werden. Hierzu muss die Inhaberin bzw. der Inhaber auf www.mein-apothekenportal.de im Einstellungsbereich unter Stammdaten mit der Aktivierung eines Buttons einwilligen, dass die Daten der Betriebsstätte auf „die-apotheken.de“ veröffentlicht werden. Erst danach ist die Apotheke in der Suchfunktion der ABDA-Seite gelistet.
Ein GEDISA-unabhängiger kostenfreier Zugang zu „die-apotheken.de“ sei über die ABDA derzeit in Vorbereitung, so die ABDA. Jede Apotheke werde die Möglichkeit haben, sich im ABDA-Portal zu listen. Die ABDA wird dazu in Kürze gesondert informieren.
Worum geht es bei der „Langen Nacht des Impfens“?
Der Berliner Bevölkerung soll ermöglicht werden, sich am 12. November 2026 bis 22 Uhr in teilnehmenden Apotheken gegen Grippe und/oder COVID-19 impfen zu lassen. Mit Ihrer Teilnahme machen Sie nicht nur den Menschen in Berlin ein erweitertes, niedrigschwelliges Angebot an diesem Tag, sondern stellen auch den Beitrag der Apotheken für diese wichtige Präventionsleistung in den Fokus.
Auch der BVVA hat eine eigene Landingpage erstellt, die unter https://lange-nacht-des-impfens.de/ abrufbar ist. Hier können sich alle teilnehmenden Apotheken als Impfstelle eintragen. Zudem haben Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, sich zu informieren, ob es eine Apotheke in ihrem näheren Umkreis gibt, die sich an der Aktion beteiligt.
Wer kann mitmachen?
Wenn Sie ohnehin bereits impfen, wäre Ihre Teilnahme an der „Langen Nacht des Impfens“ ein großartiges Signal. Dann ist nur folgendes zu beachten: Wenn Ihre Apotheke sich beteiligt, ist sie automatisch dienstbereit – das heißt, sie muss in der Zeit ihrer Öffnung auch die Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherstellen. Die Apotheke kann nicht nur zum Impfen öffnen.
Wenn Sie bisher noch nicht impfen, aber Interesse hätten, finden Sie im Folgenden einen Überblick über die Voraussetzungen für Impfungen in Apotheken:
Gemäß § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG) dürfen Apothekerinnen und Apotheker in öffentlichen Apotheken Personen ab 18 Jahren gegen Influenzaviren und gegen SARS-CoV-2-Viren impfen, wenn sie hierfür ärztlich geschult wurden und ihnen die erfolgreiche Teilnahme an der Schulung bestätigt wurde und sie die Schutzimpfungen für eine öffentliche Apotheke, zu deren Personal sie gehören, durchführen.
Zudem muss die Apotheke gemäß § 2 Abs. 3a Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO) u. a. folgende Anforderungen erfüllen:
- Es muss eine geeignete Räumlichkeit mit der Ausstattung zur Verfügung stehen, die für die Durchführung von Schutzimpfungen erforderlich ist.
- Es muss eine Betriebshaftpflichtversicherung bestehen, die mögliche Schädigungen aus der Durchführung der Schutzimpfungen abdeckt.
- Der/die Apothekenleiter:in hat der zuständigen Behörde (in Berlin: LAGeSo) die Durchführung sowie Änderungen bezüglich der Durchführung von Schutzimpfungen und die dafür erforderlichen Räumlichkeiten spätestens eine Woche vor Aufnahme der Impfungen bzw. vor Umsetzung der Änderung anzuzeigen. Ein Merkblatt für die Anzeige und die Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite des LAGeSo.
Die Durchführung von Schutzimpfungen ist gemäß § 2a ApBetrO im Rahmen des Qualitätsmanagements nach den Vorgaben des § 35a Abs. 1 ApBetrO der Apotheke zu beschreiben.
Wie begleitet die Apothekerkammer Berlin die Aktion?
Die Apothekerkammer Berlin wird die Bevölkerung und die Medien umfassend über die Aktion informieren. Im Vordergrund stehen hierbei das niedrigschwellige Angebot, die Erhöhung der Impfquote und die Expertise der Apothekerinnen und Apotheker für diese wichtige Präventionsleistung. Zudem werden wir die Patientinnen und Patienten bitten, sich im Vorfeld bei „ihrer“ Apotheke zu erkundigen, ob diese an der Aktion teilnimmt und ob eine Terminbuchung notwendig ist.
Wichtig für Sie als teilnehmende Apotheke: Wenn Sie sich beteiligen und eine vorherige Terminbuchung notwendig ist, informieren Sie bitte Ihre Patientinnen und Patienten – auch darüber, wo und wie die Termine gebucht werden können.
Wir freuen uns auf rege Beteiligung.
Bitte beachten Sie:
Durch das Apothekenversorgungs-Weiterentwicklungsgesetz (ApoVWG) besteht nun auch die Möglichkeit, Schutzimpfungen mit Impfstoffen, die keine Lebendimpfstoffe sind (sog. „Totimpfstoffe“), durchzuführen. Geregelt ist dies in § 20c Infektionsschutzgesetz (IfSG). Für das Anbieten dieser Impfungen ist allerdings ein neues bzw. erweitertes Curriculum notwendig. Dies wird derzeit von der Bundesapothekerkammer in Zusammenarbeit mit der Bundesärztekammer entwickelt. Sobald das Curriculum fertiggestellt ist, wird die Apothekerkammer entsprechende (Ergänzungs-) Schulungen anbieten.
Bitte beachten Sie: Sollten Sie bereits die Schulung „Durchführung von Schutzimpfungen durch Apotheker*innen – Grippe und Coronavirus SARS-CoV-2“ absolviert haben, ist dies für die Durchführung von Schutzimpfungen mit anderen „Totimpfstoffen“ nicht ausreichend.
Hierfür ist zusätzlich die Teilnahme an der entsprechenden Ergänzungsschulung erforderlich.
Wir werden Sie unverzüglich darüber informieren, sobald die konkreten rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen rechtssicher vorliegen.
Informationen zu unserem Schulungsangebot finden Sie – fortlaufend aktualisiert – auf unserer Webseite.