Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ – Glaubens- und Gewissensfreiheit vs. Leben und Gesundheit der Patientinnen und Versorgungsauftrag

Januar 23, 2020

Verweigerung der Abgabe der „Pille danach“ – Glaubens- und Gewissensfreiheit vs. Leben und Gesundheit der Patientinnen und Versorgungsauftrag

Das Berufsgericht bei dem Verwaltungsgericht Berlin hat in einem Verfahren der Apothekerkammer Berlin gegen einen Apothekeninhaber, der die Abgabe der „Pille danach“ aus Glaubens- und Gewissensgründen verweigert hat, entschieden, eine Berufspflichtverletzung sei nicht gegeben (Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 26.11.2019, Az. VG 90 K 13.18 T). Der Apotheker könne sich auf das Grundrecht der Glaubens- und Gewissensfreiheit nach Artikel 4 Grundgesetz berufen und die Abgabe der „Pille danach“ verweigern. Nach Auffassung der Apothekerkammer Berlin ist die Entscheidung falsch, weil das Gericht keine bzw. eine nur unzureichende Rechtsgüterabwägung vorgenommen hat. Denn das Grundrecht des Beschuldigten nach Artikel 4 Grundgesetz wird durch das Grundrecht der Patientinnen auf Leben, Gesundheit und körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 Grundgesetz und den Versorgungsauftrag eingeschränkt.

Die Apothekerkammer Berlin hat Berufung gegen das Urteil eingelegt. Die Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg bleibt abzuwarten.

Den Apotheken obliegt gemäß § 1 Abs. 1 Apothekengesetz die im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Nach § 1 Bundesapothekerordnung ist der Apotheker berufen, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Er dient damit der Gesundheit des einzelnen Menschen und des gesamten Volkes. Der Staat stellt mit dem Versorgungsauftrag, den er den Apotheken als Einrichtung und jedem Apotheker und jeder Apothekerin ad personam zugewiesen hat, die Gewährleistung des Grundrechts aus Artikel 2 Grundgesetz für die Menschen sicher. Dies würde gefährdet, wenn Berufsangehörige nach ihren eigenen Wertmaßstäben entscheiden könnten, ob und in welchem Umfang sie den Versorgungsauftrag erfüllen. Der umfassende Versorgungsauftrag stellt keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Grundrecht der Gewissensfreiheit dar. Die den Apothekerinnen und Apothekern vom Staat auferlegten besonderen Pflichten rechtfertigen Grundrechtseinschränkungen im Interesse der Erfüllung der staatlichen Aufgaben. Apothekerinnen und Apotheker werden bereits während der Ausbildung über die Berufsfelder und ihre Pflichten unterrichtet. Sie haben somit die Möglichkeit, einen für sie erkennbaren, unumgänglichen Gewissenskonflikt bereits im Vorfeld zu vermeiden, indem sie ein Berufsfeld wählen, in dem der Gewissenskonflikt nicht entstehen wird.

AK Berlin, 24.01.2020