Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken benötigen Verträge
Februar 28, 2020Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken benötigen Verträge
Ebenfalls durch eine Regelung im Masernschutzgesetz werden Verträge über Modellvorhaben zu Grippeschutzimpfungen in Apotheken ermöglicht. Ziel ist die Verbesserung der Impfquote. Hierzu tritt zum 1. März 2020 ein neuer § 132j SGB V in Kraft: Apotheken, Gruppen von Apotheken oder Landesapothekerverbände können Krankenkassen oder ihre Landesverbände auffordern, mit ihnen entsprechende Verträge zu schließen. In diesen Verträgen sind diverse Details zu regeln, u.a. die Voraussetzungen für die Durchführung der Impfungen (Räumlichkeiten und Schulungen), die Vergütung und die Abrechnung. Vor Abschluss der Verträge sind zu den jeweiligen Vertragsinhalten Stellungnahmen des Robert-Koch-Instituts und des Paul-Ehrlich-Instituts einzuholen; die Stellungnahmen sind zu berücksichtigen. Die Modellvorhaben sind im Regelfall auf längstens 5 Jahre zu befristen. Sie sind nach den anerkannten wissenschaftlichen Standards zu begleiten und auszuwerten.
Curriculum und Leitlinie der Bundesapothekerkammer
Um Grippeimpfungen in Apotheken durchführen zu können, müssen Apothekerinnen und Apotheker an ärztlichen Schulungen teilnehmen. Über die Schulung schließen die Vertragspartner gemeinsame Verträge mit Anbietern der Schulung. Die Bundesapothekerkammer (BAK) hat ein Muster-Curriculum erstellt, das Apothekerkammern und Verbänden als Vorlage dienen kann. Das Curriculum sieht zwei einstündige eLearning-Module sowie eine sechsstündige Präsenzveranstaltung mit Schulungen durch einen Arzt vor. Über die Umsetzung in Berlin halten wir Sie auf dem Laufenden.
Die BAK hat zudem eine Leitlinie und Arbeitshilfen für Grippeimpfungen entwickelt, die nach Verabschiedung durch die BAK-Mitgliederversammlung am 12. Mai 2020 bereitgestellt werden.
Berufsordnung steht dem Impfen nicht entgegen
Nach der Berufsordnung der Apothekerkammer Berlin ist Apothekerinnen und Apothekern die Ausübung der Heilkunde verboten. Es wurde und wird diskutiert, ob die Regelung in der Berufsordnung der vom Gesetzgeber neu geschaffenen Möglichkeit der Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken im Rahmen von Modellprojekten gemäß § 132j SGB V entgegensteht. Die Bestimmung § 11 Berufsordnung ist im Lichte der neuen gesetzlichen Regelung auszulegen. Indem der Gesetzgeber Grippeschutzimpfung durch Apothekerinnen und Apotheker in diesem Rahmen erlaubt, hat er das Verbot der Ausübung der Heilkunde eingeschränkt und die Durchführung von Grippeschutzimpfungen nach § 132j SGB V von dem Verbot ausgenommen. Die Berufsordnung steht der Durchführung von Grippeschutzimpfungen durch Apotheken somit nicht entgegensteht.
AK Berlin, den 28.02.2020