Masernschutzgesetz ermöglicht Wiederholungsrezepte – theoretisch ab 1. März 2020
Februar 28, 2020Masernschutzgesetz ermöglicht Wiederholungsrezepte – theoretisch ab 1. März 2020
Durch eine Regelung im Masernschutzgesetz ist der Weg gebahnt für das Wiederholungsrezept. Ab 1. März können Ärztinnen und Ärzte entsprechend gekennzeichnete Verordnungen ausstellen, aufgrund derer eine bis zu viermalige Abgabe des verordneten Arzneimittels in der Apotheke möglich ist – zumindest theoretisch. Theoretisch deshalb, weil bisher noch nicht bekannt ist, wie das Wiederholungsrezept im GKV-Bereich praktisch umgesetzt wird, z. B. wie das Rezept gekennzeichnet ist oder wie es mit der Krankenkasse abgerechnet wird. Sobald die Details zur Umsetzung im GKV-Bereich durch die Vertragspartner auf Bundesebene definiert sind, wird die Kassenärztliche Vereinigung Berlin die Vertragsärzte und der Berliner Apotheker-Verein seine Mitglieder informieren. Wir halten Sie über die Entwicklungen auf dem Laufenden.
Gesetzliche Bestimmungen
Die Bestimmungen zum Wiederholungsrezept werden in § 31 des Sozialgesetzbuchs, Fünftes Buch (SGB V) festgeschrieben, als neuer Absatz 1b: „Für Versicherte, die eine kontinuierliche Versorgung mit einem bestimmten Arzneimittel benötigen, können Vertragsärzte Verordnungen ausstellen, nach denen eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verordnungen sind besonders zu kennzeichnen. Sie dürfen bis zu einem Jahr nach Ausstellungsdatum zu Lasten der gesetzlichen Krankenkasse durch Apotheken beliefert werden.“
Das Rezept ist also für Patienten vorgesehen, die ein Arzneimittel dauerhaft einnehmen. Die entsprechenden Rezepte sind „besonders zu kennzeichnen“ und das verordnete Arzneimittel kann bis zu dreimal wiederholt abgegeben werden. Die Gültigkeitsdauer legt der Arzt fest.
In der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) wird außerdem in § 2 als Nummer 6a eine neue Pflichtangabe auf dem Rezept ergänzt: Ein Vermerk mit der Anzahl der Wiederholungen, „sofern das Arzneimittel zur wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung bestimmt sein soll.“ In § 4 Abs. 3 der AMVV sind weitere Details zur Wiederholungsverordnung zu finden: „Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Menschen bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung bedarf der Anordnung der verschreibenden Person. Die verschreibende Person kann eine Verschreibung ausstellen, nach der eine nach der Erstabgabe bis zu dreimal wiederholende Abgabe erlaubt ist. Die Verschreibungen sind als Verschreibungen zur wiederholten Abgabe zu kennzeichnen. Bei der wiederholten Abgabe auf dieselbe Verschreibung ist das verschriebene Arzneimittel jeweils in derselben Packungsgröße abzugeben, die die verschreibende Person für die erstmalige Abgabe auf der Verschreibung angegeben hat. Die wiederholte Abgabe eines zur Anwendung bei Tieren bestimmten verschreibungspflichtigen Arzneimittels auf dieselbe Verschreibung über die verschriebene Menge hinaus ist unzulässig.“
Somit darf nur die Packungsgröße wiederholt abgegeben werden, die der Arzt für die erste Abgabe bestimmt hat. Außerdem gilt das Wiederholungsrezept ausschließlich für verschreibungspflichtige Humanarzneimittel.
AK Berlin, 28.02.2020