AvP-Insolvenzantrag – Was wir daraus lernen müssen.
September 28, 2020Das Insolvenzverfahren eines Rezeptabrechners hat Fragen zu Tage gefördert, die bisher nicht erforderlich schienen. Das System hat ja lange funktioniert. Im Vordergrund standen eher technische Fragen, wie die verschiedenen Zahlungsfristen, insbesondere gegenüber Lieferanten, Zwangsabschläge und die Zahlungseingänge von den Krankenkassen koordiniert werden können. Mit dem Insolvenzantrag eines Abrechnungszentrums tritt schlagartig die Frage nach der Bonität der Schuldner der Apotheken und dem Abrechnungsprozess an sich in den Blickpunkt.
Je nach Vertragskonstruktion verkaufen Apotheken ihre Forderungen, die sie gegen die „erstklassigen Schuldner“ Krankenkassen haben, an privatwirtschaftliche Unternehmen, die Rechenzentren. Das Finanzierungsgeschäft heißt Factoring. Beim Factoring findet eine Auswechslung des Schuldners statt, hier der insolvenzsicheren öffentlich-rechtlichen Körperschaft Krankenkasse, gegen den neuen Schuldner Rechenzentrum.
Der Factor zieht die nun ihm gehörenden Forderungen bei den Krankenkassen ein, verkauft die Forderungen zur Finanzierung seines eigenen Geschäfts weiter oder gibt sie als Sicherheit an Banken. Im Insolvenzfall muss der Insolvenzverwalter also zunächst feststellen, wem welche Forderung gehört und wie diese in dem Insolvenzverfahren zu behandeln ist. Das ist sehr aufwendig und benötigt entsprechende Zeit und vor allem Sorgfalt. Denn häufig kommt es zu Rechtsstreitigkeiten über Forderungen, sodass erst am Ende von langen Prozessen durch mehrere Gerichtsinstanzen feststeht, wem die Forderung gehört und wo sie in dem Insolvenzverfahren einzuordnen ist.
Wie der aktuelle Fall nun aufgezeigt hat, kommt neben dem Factoring bei den Rechenzentren eine Vielzahl von weiteren Finanzierungsmodellen zum Einsatz, um für die Apotheken nicht nur die Abrechnungen zu übernehmen, sondern auch durch unterschiedliche Abschlagszahlungen die laufende Liquidität bis zum Zahlungstermin der Krankenkassen zu gewährleisten. Die Sicherheit der Forderungen der Apotheken hängt dabei von dem konkreten Vertrag ab, den die Apotheke mit dem Rechenzentrum geschlossen hat.
Verbreitet scheint die Meinung, es sei nach wie vor die Forderung gegen die Krankenkasse. Tatsächlich handelt es sich bei der Auszahlung aber lediglich um einen Geldbetrag, der je nach der zugrunde liegenden Finanzierungskonstruktion bei der Apotheke ankommt – oder wie im aktuellen Fall plötzlich nicht mehr ankommt. Wichtig ist also für alle Apotheken eine Risikobetrachtung des von der Apotheke angedachten Finanzierungsgeschäfts. Die Risikobetrachtung ist dabei mindestens genauso wichtig wie die technischen Abwicklungsfragen und die Konditionen.
AK Berlin, 28.09.2020