Belieferung von elektronischen Verschreibungen

Oktober 9, 2020

Mit dem zunehmenden Angebot von Portalen für elektronische Verschreibungen wenden sich Apotheken vermehrt mit Fragen an die Kammer. Egal wie die Konzepte gestaltet sind, gelten die allgemeinen „Spielregeln“.

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung zum 16.08.2019 wurde das ausdrückliche Verbot der Belieferung ärztlicher Verschreibungen, die offenkundig ausschließlich im Wege der Fernbehandlung ausgestellt worden sind (§ 48 Abs. 1 Satz 2 AMG a.F.) wieder gestrichen. Dies führt insbesondere vor dem Hintergrund modellhaft betriebener Konzepte für die ärztliche Fernbehandlung zu der Frage, wie in der Apotheke mit elektronischen Verschreibungen umzugehen ist.

Mit dem Wegfall des Abgabeverbots nach § 48 Abs. 2 Satz 2 AMG a. F. gilt wieder die Rechtslage vor der Schaffung dieser Vorschrift. Soweit es elektronische Verschreibungen („E-Rezept“) angeht, bestehen danach grundsätzlich keine arzneimittelrechtlichen Unterschiede zu dem herkömmlichen Papierrezept. Sowohl die Arzneimittelverschreibungsverordnung (§ 2 Abs. 1 Nr. 10 AMVV) als auch die Apothekenbetriebsordnung (§ 17 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2) sehen die Ausstellung elektronischer Verschreibungen schon seit längerer Zeit grundsätzlich vor; es fehlten mithin bislang in der Fläche die entsprechenden technischen Möglichkeiten für Ärzte und Apotheken elektronische Verschreibungen auszustellen und zu verarbeiten, sodass den Regelungen keine praktische Relevanz zukam.

Mit dem zunehmenden Angebot von Portalen für elektronische Verschreibungen ist das Thema relevant geworden. Insofern ist maßgeblich, dass bei dem elektronischen Rezept die Unterschrift des Arztes durch eine elektronische Signatur gemäß der eIDAS-VO ersetzt wird; die bloße Vorlage einer als Rezept gekennzeichneten elektronischen Datei oder einer eingescannten Originalverschreibung sind auch weiterhin arzneimittelrechtlich nicht ausreichend.

Sofern eine danach ordnungsgemäße elektronische Verschreibung vorgelegt wird, müssen auch die diesbezüglichen rechtlichen Vorgaben für die Apotheke beachtet werden: Die Verschreibung ist nach § 17 Abs. 6 Nr. 2 ApBetrO in der Apotheke abzuzeichnen und ebenfalls mit einer elektronischen Signatur zu versehen. Die durch die Zweite Änderungsverordnung vom 09.02.2006 geschaffenen Änderungen dienten ausdrücklich auch dazu, Medienbrüche zu vermeiden (BR-Drs. 754/05 vom 14.10.2005, S. 9). Zur Belieferung einer elektronischen Verschreibung muss also auch die Apotheke die entsprechenden technischen Anforderungen für das Signieren eines e-Rezepts erfüllen. Ist der Apotheke dies bereits jetzt möglich, muss die (elektronische) Verschreibung nach Maßgabe der üblichen apothekenrechtlichen Vorgaben beliefert werden. Siehe hierzu auch Kammer aktuell 21/2019 vom 23.08.2019.

AK Berlin, 09.10.2020