LAGetSi überprüft Maßnahmen zur Corona-Sicherheit und zum Umgang mit Explosiv- und Gefahrstoffen in Apotheken
November 17, 2020Der Apothekeninhaber bzw. die Apothekeninhaberin tragen als Arbeitgeber die Verantwortung für den Arbeitsschutz im Betrieb. Dies gilt nicht nur für den Umgang mit Explosivstoffen, sondern auch für Corona-Abwehrmaßnahmen. So finden aktuell verstärkt kurzfristig angemeldete Kontrollen über die Maßnahmen zur Corona-Sicherheit sowie Überprüfungen der Vorräte und des Umgangs mit Explosivstoffen in Apotheken durch das LAGetSi statt. Hinter der Abkürzung verbirgt sich das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit.
Dabei werden u. a. geprüft, welche Corona-Sicherheitsmaßnahmen eingesetzt werden und wie der Ablauf wäre, wenn jemand im Team den Verdacht einer Corona-Erkrankung hätte. Darüber hinaus wird kontrolliert, ob Ausgangsstoffe für Explosivstoffe vorhanden sind und wie damit umgegangen wird. Während der Überprüfung steht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter des LAGetSi mit hilfreichen Tipps beratend zur Seite.
Ausgangsstoffe für Explosivstoffe sind chemische Stoffe, die für rechtmäßige Zwecke verwendet, aber auch für die illegale Eigenherstellung von Explosivstoffen missbraucht werden können. Besondere Abgabevorschriften gelten hierbei für die Grundstoffe zur Herstellung von Sprengstoffen/Explosivstoffen.
Bei der Abgabe von Chemikalien sollte:
- geprüft werden, ob der Gefahrstoff überhaupt abgegeben werden darf
- immer nach dem (plausiblen) Verwendungszweck gefragt werden und unplausible Nachfragen gemeldet werden
- das volljährige Alter des Erwerbers durch ein amtliches Dokument geprüft werden
- die Abgabe und Empfangsbestätigung dokumentiert werden
- die Kennzeichnung der Verpackung nach Gefahrstoffrecht erfolgen
Außerdem muss die genaue Dokumentation beachtet werden. Die Angaben müssen in einem Abgabebuch oder auch elektronisch, dokumentiert werden. Das Abgabebuch und die Empfangsbestätigung sind mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren. Zudem ist zu beachten, dass seit dem 01.06.2019 für die Abgabe von Stoffen und Gemischen der Anlage 2 ChemVerbotsV ein Nachweis der Sachkunde zu erbringen ist.
Weitere Informationen finden Sie hier.
AK Berlin, 17.11.2020