Änderung der Schutzmaskenverordnung: Was müssen Apotheken jetzt beachten?

Februar 9, 2021

Am 06.02.2021 trat die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung in Kraft. Damit wird der Kreis der Bezugsberechtigten um Arbeitslosengeld II-Empfänger erweitert. Die Ausgabe soll weiterhin über die Apotheken laufen, die Vergütung pro Maske beträgt 3,90 Euro brutto.

Empfänger von Arbeitslosengeld II oder Personen, die mit diesen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten bis zum 6. März 2021 einmalig zehn Schutzmasken in einer Apotheke. Die Abgabe an diesen Personenkreis wird gegen Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises und eines Informationsschreibens erfolgen, das die Anspruchsberechtigten durch ihre Krankenkasse oder private Krankenversicherung erhalten.

Das Schreiben wird von der Apotheke einbehalten und mit Stempel und Unterschrift versehen; es ist bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Der Erstattungspreis je abgegebener Schutzmaske beträgt 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer. Eine Eigenbeteiligung ist hierbei nicht vorgesehen. Die Abrechnung soll laut Verordnung einmalig über die Gesamtanzahl der abgegebenen Masken erfolgen.

Bitte beachten Sie:

Auch für die sechs Schutzmasken pro Berechtigtem auf Berechtigungsschein 2 (Zeitraum vom 16. Februar bis 15. April 2021) wird ein Erstattungspreis von 3,90 Euro einschließlich Umsatzsteuer pro Maske festgelegt. Für die Abgabe der Masken auf Berechtigungsschein 1 (Zeitraum vom 1. Januar bis 28. Februar 2021) bleibt es bei 6,00 Euro pro Maske. An der Pflicht zur Eigenbeteiligung ändert sich nichts.

Weitere Informationen finden Sie in diesem Schreiben des Abteilungsleiters im BMG, Thomas Müller, an die ABDA-Präsidentin Gabriele Regine Overwiening vom 8. Februar 2021.

Die ABDA hat das Dokument „Beschaffung und Abgabe von Schutzmasken gemäß Coronavirus-Schutzmasken“ entsprechend aktualisiert. Der „Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlung für die Abgabe und die Abrechnung von Atemschutzmasken ab dem 1. Januar 2021“ wird ebenfalls in Kürze in aktueller Fassung zur Verfügung stehen. Beide Dokumente finden Sie auf der Homepage der ABDA (im geschützten Bereich).

AK Berlin, 09.02.2021.