Abgabe gemäß Schutzmaskenverordnung: So erfolgt die Abrechnung

Februar 12, 2021

Seit dem 6. Februar ist die erste Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Schutzmaskenverordnung in Kraft (wir berichteten in Kammer aktuell 8/2021). Nun ist auch das Abrechnungsprozedere klar: Es gibt drei unterschiedliche SonderPZN.

Für die Abrechnung der Berechtigungsscheine 1 und 2 bzw. für das Informationsschreiben ALG II sollen unterschiedliche SonderPZN verwendet werden. Dieses Abrechnungsprozedere hat die ABDA mit den Apothekensoftwarehäusern, den Apothekenrechenzentren und dem Bundesamt für Soziale Sicherung abgestimmt.

Aufgrund der unterschiedlichen SonderPZN bzw. Taxe für die Berechtigungsscheine 1 und 2 sowie die Informationsschreiben ALG II empfiehlt die ABDA den Apotheken, separate Sammelbelege zu erstellen. Bitte nutzen Sie hierfür weiterhin den „Sonderbeleg Nacht- und Notdienstfonds des DAV“.

Hier finden Sie die Bedruckungsregeln im Überblick anhand einer Beispielabrechnung von je100 Masken-Sets.

Weitere Informationen zur Abrechnung entnehmen Sie bitte dem „Leitfaden für die Apotheke: Handlungsempfehlung für die Abgabe und Abrechnung von Atemschutzmasken ab dem 1. Januar 2021 – ergänzt um die Änderungen der Corona-Schutzmaskenverordnung vom 6. Februar 2021“ auf der Homepage der ABDA (im geschützten Bereich).

AK Berlin, 12.02.2021