Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung – Apotheken dürfen PoC-Antigentests an Arbeitgeber abgeben
März 18, 2021Mit der am Dienstag (16.03.2021) in Kraft getretenen Änderung der Medizinprodukte-Abgabeverordnung (MPAV) wird nunmehr auch die Abgabe von Corona-Schnelltests an Arbeitgeber ermöglicht. Hierzu wurde § 3 Absatz 4a Nr. 4 MPAV dahingehend erweitert, dass alle Arbeitgeber im Sinne des § 2 Absatz 3 Arbeitsschutzgesetz die Möglichkeit erhalten, Point-of-Care (PoC)-Antigentests zu erwerben, um diese ihren Beschäftigten im Rahmen eines Testangebots zur Verfügung zu stellen.
Bezugsberechtigte Arbeitgeber sind danach natürliche und juristische Personen und rechtsfähige Personengesellschaften, die
1. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten,
3. arbeitnehmerähnliche Personen im Sinne des § 5 Abs. 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes, ausgenommen die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten,
4. Beamtinnen und Beamte,
5. Richterinnen und Richter,
6. Soldatinnen und Soldaten oder
7. die in Werkstätten für Behinderte Beschäftigten
beschäftigen (§ 2 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 ArbSchG).
Es gilt weiterhin § 4 Absatz 5 i.V.m. Absatz 2 Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV). D. h. der Arbeitgeber und die jeweilige Einrichtung als „Betreiber“ des Medizinprodukts „PoC-Antigentest“ müssen sicherstellen, dass nur solche Personen die Tests anwenden, die die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung haben und entsprechend eingewiesen/geschult sind.