Neufassung der Coronavirus-Testverordnung zum 1. Juli 2021

Juni 30, 2021

Am 1. Juli 2021 tritt die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) in Kraft. Im Folgenden finden Sie einen Überblick über die für testende Apotheken wesentlichen Änderungen.

Apotheken werden durch Nennung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 TestV ebenso wie Arztpraxen grundsätzlich als berechtigte Leistungserbringer eingestuft, eine Beauftragung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst ist nicht mehr erforderlich. Hier wurde die Stellungnahme der ABDA zum Referentenentwurf aufgegriffen, in dem ursprünglich geplant war, Apotheken mit beliebigen gewerblich tätigen Dritten gleichzusetzen, was deutlich größeren Hürden für die Beauftragung als Testzentrum bedeutet hätte.

Natürlich bleibt es nach wie vor dabei, dass jede Apotheke frei entscheiden kann, ob sie Tests nach der Verordnung anbieten will oder nicht. Wenn sie dies tut, ist sie im Rahmen ihrer Kapazitäten dazu verpflichtet, die in der neuen TestV normierten Ansprüche zu erfüllen.

Testende Apotheken müssen zukünftig Folgendes beachten:

  • Neben PoC-Antigentests wird die Möglichkeit überwachter Antigen-Tests zur Eigenanwendung eingeführt (§ 1 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3).
  • Die Vergütung wird ab dem 1. Juli 2021 für alle Leistungserbringer gesenkt: Sachkosten betragen pauschal 3,50 Euro pro Antigen-Test (§ 11 TestV), die Leistung wird mit 8 Euro für PoC-Antigentests bzw. 5 Euro für überwachte Antigen-Tests zur Eigenanwendung vergütet (§ 12 Abs. 1 und 2 TestV). Ausdrücklich eingeschlossen ist die Ausstellung eines digitalen Testzertifikats.
  • Die Vorgaben an die erforderliche Abrechnungsdokumentation werden konkretisiert (siehe § 7 Abs. 5 TestV).
  • Ab dem 1. August 2021 wird die Vergütung für Bürgertestungen nach § 4a TestV daran geknüpft, dass die Leistungserbringer Testzertifikate nach § 22 Abs. 7 Infektionsschutzgesetz (IfSG) über die Corona-Warn-App anbieten (§ 7 Abs. 9 TestV). Das DAV-Verbändeportal wird diese Funktionalität nach Information der ABDA voraussichtlich nicht ermöglichen. Vielmehr müssen sich testende Apotheken rechtzeitig um eine Registrierung bemühen (Informationen dazu finden Sie hier).
  • Gleichfalls ab dem 1. August 2021 müssen Leistungserbringer monatlich an das Gesundheitsamt die Zahl der durchgeführten Bürgertestungen nach § 4a TestV sowie die Zahl der positiven Testergebnisse melden (§ 7 Abs. 10 TestV). Hiervon unberührt bleibt die namentliche Meldepflicht positiver Testergebnisse nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 IfSG.
  • Gemäß § 7a TestV werde die Kassenärztlichen Vereinigungen künftig mit der Abrechnungsprüfung betraut. Ihr Verwaltungskostensatz für Nichtmitglieder wird dafür ab dem 1. Juli 2021 wieder auf 3,5% erhöht (§ 8 TestV).
  • Die Ausstellung von digitalen Genesenenzertifikaten wird mit 6 Euro vergütet (§ 12 Abs. 6 TestV). Das DAV-Verbändeportal wird diese Funktion nach Information der ABDA voraussichtlich nicht ermöglichen. Ob und wie Apotheken solche Zertifikate ausstellen können, ist noch nicht absehbar. Sobald uns Informationen dazu vorliegen, werden wir Sie informieren.

AK Berlin, 30.06.2021