Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung tritt heute in Kraft

Juli 15, 2021

Am 14. Juli 2021 wurde die Zweite Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung im Bundesanzeiger veröffentlicht und tritt vorbehaltlich nachstehend genannter Ausnahmen am heutigen 15. Juli 2021 in Kraft. Damit ändern sich die Vergütungen für Apotheken und Großhandel für COVID-19-Impfstoffe.

Die Apotheken werden rückwirkend zum 12. Juli 2021 wie folgt vergütet:

Für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff an Vertrags- und Privatärzte: 7,58 EUR zzgl. USt. pro Durchstechflasche (statt bisher 6,58 EUR zzgl. USt.)

Für die Abgabe von COVID-19-Impfstoff je Betriebsarzt oder Betriebsärztin eine gestaffelte Vergütung pro abgegebene Durchstechflasche in Höhe von

  • 7,58 EUR zzgl. USt. für die Abgabe der 1. bis 100. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats (statt bisher 6,58 EUR zzgl. USt.)
  • 4,92 EUR zzgl. USt. für die Abgabe der 101. bis 150. Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats (statt bisher 4,28 EUR zzgl. USt.) sowie
  • 2,52 EUR zzgl. USt. für die Abgabe jeder weiteren Durchstechflasche innerhalb eines Kalendermonats (statt bisher 2,19 EUR zzgl. USt.).

Die Großhandelsvergütung wird rückwirkend zum 1. Juli 2021 wie folgt angepasst:

Vom 31. Mai 2021 bis 18. Juli 2021 (statt bisher 30. Juni 2021): 8,60 EUR + 1,65 EUR zzgl. USt.

Ab 19. Juli 2021: 7,45 EUR + 1,65 EUR zzgl. USt.

AK Berlin, 15.07.2021