Neufassung der Coronavirus-Testverordnung

September 22, 2021

Am 21.09.2021 wurde die Neufassung der Coronavirus-Testverordnung (TestV) im Bundesanzeiger veröffentlicht. Die neuen Vorschriften werden am 11. Oktober 2021 in Kraft treten.

Die wichtigsten Änderungen sind insbesondere die folgenden Punkte:

  • Bürgertests werden abgeschafft, der künftig berechtigte Personenkreis wird in § 4a TestV definiert.
  • Die Nachweispflichten in § 6 Abs. 3 Nr. 4 TestV bei Testungen von „impfunfähigen und abgesonderten Personen“ (§ 4a TestV) werden angepasst.
  • In § 7 Abs. 5 Satz 4 TestV wird die Aufbewahrungspflicht für namentliche Testergebnisse und Meldenachweise um zwei Jahre auf Dezember 2022 verkürzt. Die weiteren Nachweise müssen aber weiterhin bis Dezember 2024 unverändert aufbewahrt werden.
  • Die Vergütungshöhe gemäß § 12 Abs. 1 TestV beträgt weiterhin 8,00 EUR.  

AK Berlin, 22.09.2021