Neue Allgemeinverfügung des Bundesministeriums für Gesundheit zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19

September 22, 2021

Infolge der Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung hat das BMG nunmehr auch die Neufassung der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Die Allgemeinverfügung ist am 18.09.2021 in Kraft getreten. Mit der Allgemeinverfügung wurden die Modalitäten der Bestellung und Abgabe der COVID-19-Impfstoffe weiterentwickelt und an die Regelungen der Neufassung der Coronavirus-Impfverordnung angepasst (Wir informierten mit Kammer aktuell 79/2021 vom 17.09.2021.)

Die ABDA hat die wesentlichen Eckpunkte der neuen Allgemeinverfügung wie folgt zusammengefasst:

Zentrale Änderungen gegenüber der bisherigen Allgemeinverfügung sind Vorgaben an die Verteilung von Corona-Impfstoffen durch Apotheken an die zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobile Impfteams (Ziffer 5) sowie an Krankenhäuser (Ziffer 6). Bei der Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, insbesondere der Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes, und der von ihnen beauftragten Dritten ist von diesen spätestens mit der ersten Bestellung der Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring (§ 14 IfSG, § 4 Coronavirus-ImpfVO) zu erbringen. Entsprechendes gilt bei der Abgabe von Corona-Impfstoffen an die von den Ländern oder in deren Auftrag eingerichteten Impfzentren oder mobilen Impfteams. Diesen wird spätestens bei der ersten Bestellung von den zuständigen Stellen der Länder eine Bescheinigung über die Impfstoffbestellung ausgestellt. Es soll bei Apotheken bestellt werden, die in räumlicher Nähe zur Impfstelle oder in dem Aktionsradius der mobilen Impfteams liegen. Ausnahmen sind allerdings möglich für Bestellungen bei Apotheken, die die Transportvorgaben der Impfstoffe vollumfänglichen erfüllen können. Nach Möglichkeit soll eine Bestellung auch bei verschiedenen gleichgestellten Apotheken erfolgen oder im Wechsel bei diesen bestellt werden.

Die Belieferung von Krankenhäusern darf nur durch Apotheken erfolgen, die deren Krankenhausapotheke oder krankenhausversorgende Apotheke sind. Auch Krankenhäuser haben spätestens bei der ersten Bestellung den Nachweis über den Zugang zum Digitalen Impfquoten-Monitoring zu erbringen.

AK Berlin, 22.09.2021