Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate – Aktualisierte ABDA-Dokumente
Oktober 29, 2021Die ABDA hat ihre „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker*innen“ aktualisiert.
Die Aktualisierung betrifft nach Mitteilung der ABDA insbesondere die folgenden Punkte:
- COVID-19-Impfzertifikat für Genesene mit Antikörpertestnachweis vor einmaliger COVID-19-Impfung
Bei Vorlage eines positiven Befundes auf SARS-CoV-2-spezifische Antikörper zusammen mit dem Nachweis einer COVID-19-Impfung kann nach Einschätzung des Bundesministeriums für Gesundheit ein COVID-19-Impfzertifikat für Genesene ausgestellt werden, in dem die Impfung als Impfung 1 von 1 ausgewiesen wird. Der Nachweis der SARS-CoV-2-spezifischen Antikörper muss zeitlich vor der COVID-19-Impfung erbracht worden sein. Der Befund muss von einem nach der Richtlinie der Bundesärztekammer zur Qualitätssicherung laboratoriumsmedizinischer Untersuchungen (RiLiBÄK) arbeitenden oder nach DIN EN ISO 15189 akkreditierten Labor erhoben worden sein. Auch eine Eintragung über die Bestimmung von SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpern im gelben Impfpass mit Signatur der Ärztin bzw. des Arztes kann als Nachweis genutzt werden.
- Kein COVID-19-Impfzertifikat für Genesene mit Antikörpertestnachweis nach einmaliger COVID-19-Impfung
Wenn ein Antikörpertest erst nach einer einmaligen COVID-19-Impfung durchgeführt worden ist, darf kein COVID-19-Impfzertifikat für Genesene erstellt werden. Die COVID-19-Impfung (außer COVID-19-Vaccine Janssen) sollte als Impfung 1 von 2 zertifiziert werden.
- Kein COVID-19-Genesenenzertifikat auf Basis eines positiven SARS-CoV-2-spezifischen Antikörpertestnachweises
Auf Basis eines SARS-CoV-2-spezifischen, positiven Antikörpertestnachweises darf kein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellt werden.
- Weitere Änderungen
In Kapitel 8 zur Abrechnung der in Bezug genommenen Handlungshilfe wird auf den aktualisierten Leitfaden für die Apotheke „Handlungsempfehlung für die Abrechnung von COVID-19-Zertifikaten und Impfpassnachträgen“ verwiesen. Es wird empfohlen, eine formlose Dokumentation über die nachträglichen Eintragungen in Impfpässen zu führen und bis zum 31.12.2024 aufzubewahren. Vorab sollte die Einwilligung der Kundin bzw. des Kunden zur Datenerhebung eingeholt werden. Ein entsprechendes Muster findet sich in Kapitel 7.2 der Handlungshilfe.
Der Handlungshilfe neu hinzugefügt wurde die Anlage 1 „Übersicht zur Ausstellung von COVID-19-Zertifikaten“. Die Übersicht soll die Handlungshilfe ergänzen und die Ausstellenden bei der Zuordnung des vorgelegten Nachweises zu einem COVID-19-Zertifikat unterstützen.
Die aktualisierte Handlungshilfe sowie die Übersicht zur Ausstellung von COVID-19-Zertifikaten sind auf der ABDA-Homepage im geschützten Bereich unter „Informationen zum Coronavirus“ eingestellt.
AK Berlin, 29.10.2021