Aktualisierung der Handlungshilfe zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen

November 22, 2021

Die ABDA-Handlungshilfe zur Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen wurde aktualisiert. Die Änderungen betreffen insbesondere die folgenden Punkte:

Bezug von COVID-19-Impfstoffen

Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Coronavirus-Impfverordnung (CoronaImpfV) erhalten die zuständigen Stellen der Länder, insbesondere Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes und die von ihnen beauftragten Dritten sowie von den Ländern bzw. vom Bund eingerichtete Impfzentren und mobile Impfteams die Möglichkeit, Impfstoff direkt vom Land zu beziehen.

Vaxzevria® von AstraZenenca

Der Impfstoff Vaxzevria® von AstraZeneca konnte am 9. November das letzte Mal bestellt werden und steht ab sofort nicht mehr zur Verfügung. Dies wurde im Dokument berücksichtigt. Empfehlungen zum Umgang und zur Lagerung stehen jedoch weiterhin im Dokument zur Verfügung.

Spikevax® von Moderna

Spikevax® ist von der Europäischen Arzneimittelbehörde (EMA) offiziell für Auffrischimpfungen zugelassen worden. Dafür ist lediglich die Hälfte der Dosis der Grundimmunisierung erforderlich, also 0,25 statt 0,5 ml. Ein Vial reicht somit für 10 Impfungen im Rahmen der Grundimmunisierung oder für 20 Auffrischimpfungen. Praxen erhalten künftig für 20 bestellte Impfdosen 1 Vial.

Impfzubehör

Impfzubehör wird bis auf Weiteres mit der Impfstoffbestellung mitgeliefert. Der pharmazeutische Großhandel legt der Bestellung eines Vials Spikevax® die bisherige Menge an Impfzubehör zur Entnahme von 20 Dosen Impfstoff zuzüglich eines Sicherheitspuffers bei.

COVID-19 Vaccine Janssen

COVID-19 Vaccine Janssen ist nach Auftauen und Lagerung im Kühlschrank bei 2-8°C 4,5 Monate statt bisher 3 Monate verwendbar.

Wöchentlicher Bestellrhythmus

Die Änderung auf den wöchentlichen Bestellrhythmus wurde berücksichtigt.

Im ersten Beitrag dieses Newsletters wird  über die Höchstbestellmenge für Comirnaty® für die KW 48 und die in diesem Zusammenhang zwingend erforderliche separate Bestellung jeder ärztlichen Verordnung hingewiesen. Dies wurde in den entsprechenden Kapiteln noch einmal hervorgehoben.

Das Dokument steht auf der Coronaseite der ABDA im geschützten Mitgliederbereich zur Verfügung.

AK Berlin, 22.11.2021