Anmeldung zur PKA Zwischenprüfung Frühjahr 2022

Dezember 9, 2021

Die nächste Zwischenprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte (PKA) findet statt:

am 02. März 2022

in der Psychologischen Hochschule Berlin

Am Köllnischen Park 2

10179 Berlin

Gemäß § 30 PKA-Prüfungsordnung, wird die Zwischenprüfung in der ersten Hälfte des 2. Ausbildungsjahres durchgeführt.

Alle in Ausbildung stehenden PKA, die an der Zwischenprüfung teilzunehmen haben, sind bis zum 18. Januar 2022 mit dem Formblatt „Anmeldung zur Zwischenprüfung für Pharmazeutisch-kaufmännische Angestellte“ bei der Apothekerkammer Berlin, Littenstr. 10, 10179 Berlin, anzumelden.

Das Formblatt „Anmeldung zur Zwischenprüfung“ wird den Ausbildungsapotheken

termingerecht zugeschickt. Bei Fehlen des Formblatts wird um eine formlose Anmeldung bis zum o. g. Termin gebeten.

Mit der Anmeldung zur Zwischenprüfung werden die Teilnehmerinnen und Teilnehmer gemäß § 21 Ausweispflicht und Belehrung, § 22 Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße und § 23 Rücktritt und Nichtteilnahme der o. g. PKA-Prüfungsordnung belehrt.

Der Anmeldung zur Zwischenprüfung sind beizufügen:

  • Kopie der Fehlzeitenstatistik der bzw. des Auszubildenden über eventuell angefallene Fehlzeiten in der Ausbildungsapotheke
  • Kopie der ärztlichen Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung. Gemäß § 33 Abs. 1 Jugendarbeitsschutzgesetz darf die Nachuntersuchung nicht länger als 3 Monate zurückliegen. Für Auszubildende, die bereits das 18. Lebensjahr vollendet haben, entfällt die Verpflichtung zur Nachuntersuchung.

Das Berichtsheft, Stand Dezember 2021 ist vom 17.01.2022 bis 20.01.2022 in der Apothekerkammer Berlin, Littenstraße 10, 10179 Berlin, 1. OG abzugeben. Die Abgabe kann persönlich (von 9:00 Uhr – 16:00 Uhr) oder auf dem Postweg erfolgen.

Hinweis auf die Dritte SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung

Gemäß § 21 „Maskenpflicht in Büro- und Verwaltungsgebäuden“ besteht in Büro- und Verwaltungsgebäuden für Beschäftigte sowie Besucherinnen und Besucher eine Maskenpflicht, es sei denn, sie halten sich an einem festen Platz auf und können den Mindestabstand jederzeit einhalten. Diese Verpflichtung gilt bei jedem Betreten der Geschäftsräume der Apothekerkammer Berlin, auch bei der Abgabe von Berichtsheften.

AK Berlin, den 09.12.2021