Chargenprüfung bei der Erstellung von COVID-19-Impfzertifikaten – Möglichkeiten und Grenzen
Dezember 21, 2021Der Deutsche Apothekerverband (DAV) hat über die Möglichkeiten und Grenzen der Chargenprüfung auf dem DAV-Apothekenportal www.mein-apothekenportal.de informiert. Die Prüfung der Chargennummer sei optional und könne im Einzelfall einen bereits bestehenden Verdacht auf Fälschung der Impfdokumente erhärten. Die Chargenprüfung könne somit einen Anhaltspunkt auf eine gefälschte Impfdokumentation liefern, es sei jedoch nicht möglich, damit abschließend deren Echtheit zu verifizieren.
Seit dem 16. Dezember 2021 kann auf www.mein-apothekenportal.de bei der Ausstellung der COVID-19-Impfzertifikate die Chargennummer des verimpften COVID-19-Impfstoffs geprüft werden. Es wird nach Eintragung des COVID-19-Impfstoffs, der Chargennummer und des Impfdatums geprüft, ob die Chargennummer des Impfstoffs beim Paul-Ehrlich-Institut (PEI) gelistet ist und der Impfstoff innerhalb des Zeitraums von der Auslieferung bis zum Verfallsdatum der Charge verimpft wurde.
Aus gegebenem Anlass hat der DAV dringend darum gebeten, die Apotheken auf folgenden Sachverhalt hinzuweisen:
Die Prüfung der Chargennummer sei optional und könne im Einzelfall einen bereits bestehenden Verdacht auf Fälschung der Impfdokumente erhärten. Werde eine Charge nicht bestätigt, sei aus folgenden Gründen nicht zwangsläufig von einer Fälschung auszugehen:
- Die im Apothekenportal hinterlegten Chargen werden nur einmal wöchentlich vom PEI aktualisiert, so dass aktuell freigegebene Chargen im System noch fehlen können.
- COVID-19-Impfstoffe von Chargen, die im Ausland verimpft wurden, sind in der Datenbank in der Regel nicht erfasst.
- Chargen, die Deutschland kurzfristig als Sonderkontingente aus anderen Ländern zur Verfügung gestellt wurden, sind in der Datenbank in der Regel ebenfalls nicht erfasst.
Wenn es außer der fehlenden Bestätigung der Chargennummer über das Apothekenportal keine Anhaltspunkte gebe, die auf eine Fälschung hindeuten, könne trotz negativer Prüfung ein Zertifikat ausgestellt werden. Es sei auch nicht erforderlich, die Charge auf anderem Wege zu verifizieren. Werde die Chargennummer bestätigt, sei eine Fälschung dennoch nicht ausgeschlossen.
Die Chargenprüfung kann somit nur einen Anhaltspunkt auf eine gefälschte Impfdokumentation liefern, aber weder deren Echtheit verifizieren noch eine Fälschung feststellen.
Hinweis: Vgl. § 9 Kölsches Grundgesetz
AK Berlin, 21.12.2021