Erstellen von COVID-19-Zertifikaten: Häufig gestellte Fragen zu „Spezialfällen“

Dezember 21, 2021

Die Kammer erreichen derzeit viele Fragen zur Erstellung eines COVID-19-Zertifikates in speziellen Fällen. Antworten auf die am häufigsten gestellten Fragen finden Sie in diesem Beitrag.

Booster-Impfung mit einem in der EU zugelassenen Impfstoff nach Grundimmunisierung mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff – Kann ein Zertifikat erstellt werden?

Ist eine Person mit einem nicht in der EU zugelassenen Impfstoff „vollständig“ geimpft und erhält sie eine weitere Impfung hier in Deutschland, ist noch unklar, ob diese Impfung als Booster-Impfung zertifiziert werden kann. Diese Frage wird aktuell mit dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) geklärt. Wir empfehlen Ihnen, diese Impfungen aktuell NICHT als Booster-Impfung zu zertifizieren! Denn das Zertifikat der Booster-Impfung suggeriert einen vollständigen Impfschutz, obwohl die geimpfte Person auf Grund der ersten Impfungen nach deutschem Recht nicht als vollständig immunisiert gilt. Bitte sehen Sie in dieser Konstellation generell von der Erstellung eines Impf-Zertifikats ab. Wir informieren Sie, sobald das BMG Näheres zum Umgang mit dieser Impfungen-Konstellation mitgeteilt hat.

Erkrankung nach vollständiger Impfung – Kann ein Zertifikat erstellt werden?

Aufgrund der hohen Impfquote kommt es inzwischen auch immer wieder zu Impfdurchbrüchen. Legt Ihnen eine vollständig geimpfte Person einen Nachweis über einen positiven PCR-Test vor (Erkrankung NACH vollständiger Impfung), können Sie der Person ein Genesenenzertifikat ausstellen. Dass die Person vor der Erkrankung vollständig geimpft war, ist in diesem Fall irrelevant. Die Person kann unabhängig von der Erkrankung die vollständige Immunisierung nach wie vor auch durch die Impfung(en) nachweisen. In keinem Fall dürfen Sie die Erkrankung nach vollständiger Impfung als Booster-Impfung zertifizieren. Die Erkrankung ist keine Impfung und darf auch nicht als solche zertifiziert werden.

Erkrankung nach erster Impfung – Kann ein Zertifikat kann erstellt werden und wie ist das weitere Vorgehen?

Personen, die einmal geimpft wurden und nach der ersten Impfstoffdosis eine PCR-bestätigte SARS-CoV-2-Infektion durchgemacht haben, sollen i. d. R. nach sechs Monaten die Zweitimpfung erhalten. Die Verabreichung der Zweitimpfung ist auch bereits ab vier Wochen nach Abklingen der Symptome möglich. Dementsprechend wird empfohlen, die COVID-19-Impfzertifikate über die Erstimpfung und auch die Zweitimpfung auszustellen. Die COVID-19-Impfungen werden als Impfung 1 von 2 und Impfung 2 von 2 eingetragen.

Es kann inzwischen auch ein COVID-19-Genesenenzertifikat erstellt werden, welches vom Kunden in Deutschland als Nachweis ab 28 Tage nach der Positivtestung und bis zum Erhalt der Zweitimpfung, aber höchstens 180 Tage nach der Testung, genutzt werden kann.

Was ist bei der Namensdarstellung (insbesondere in Booster-Zertifikaten) zu beachten?

Das BMG empfiehlt bei der Ausstellung der Covid-19-Zertifikate die Schreibweise des Namens aus der maschinenlesbaren Zone des Ausweisdokuments zu übernehmen. Impfzentren und Arztpraxen haben aber die Impf-Zertifikate für Personen mit mehreren Vornamen häufig nur auf den Rufnamen ausgestellt. Wir empfehlen, bei der Ausstellung der Impfzertifikate der Booster-Impfung die Namensdarstellung der ersten Impfung(en) zu übernehmen. Nur so erkennen die Apps die Zertifikate als solche einer Person und fassen diese zusammen. Es ist aber auch kein Problem, wenn die Namen nicht identisch im Zertifikat erfasst werden, die Zertifikate tauchen dann in der App lediglich in mehreren „Karten“ auf und werden nicht zusammengefasst. In keinem Fall ist eine Korrektur der nur auf den Rufnamen ausgestellten Zertifikate erforderlich!

Kann ein Genesenenzertifikat verlängert werden?

Uns erreicht immer wieder die Frage, ob ein abgelaufenes Genesenenzertifikat über die Gültigkeit von 180 Tagen auf Basis eines aktuellen Antikörpernachweises verlängert werden kann. Das ist NICHT der Fall! Ein Genesenenzertifikat kann (aktuell) unter keinen Umständen verlängert werden.

Quellen und weitere Informationen:

AK Berlin, 21.12.2021