Allgemeinverfügung des BMG zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 vom 17. Dezember 2021

Dezember 23, 2021

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat die Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 an die neue Fassung der Coronavirus-Impfverordnung (siehe Kammer aktuell 109/2021 v. 21.12.2021) angepasst und die aktualisierte Fassung der Allgemeinverfügung im Bundesanzeiger (BAnZ AT 21.12.2021 B3) veröffentlicht.

Die Allgemeinen Vorschriften zur Abgabe von Impfstoffen und Impfbesteck durch Apotheken wurden um die Pflicht ergänzt, dass zusätzlich auch Spritzen und Kanülen zur Aufnahme und Injektion von 0,2 ml abgegeben werden müssen. Darüber hinaus wurden die Vorgaben an die räumliche Nähe von Apotheke und Impfstelle präzisiert, allerdings bleiben Abweichungen zulässig. Die Vorgaben sollen gewährleisten, dass der Impfstoff möglichst nicht durch weite oder lange Transportwege beeinträchtigt wird.

Außerdem wurden Vorgaben für die Abgabe von Impfstoffen durch von den Bundesländern beauftragte Großhändler verankert (Ziff. 2.6).

In Ziff. 6 wird die Allgemeinverfügung an die Erweiterung des Kreises der impfenden Leistungserbringer um Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 SGB V erweitert. Hinsichtlich der Belieferung von Krankenhäusern wird klargestellt, dass eine Belieferung nur durch Krankenhaus- oder krankenhausversorgende Apotheken erfolgen darf (Ziff. 6.2).

Die Allgemeinverfügung gilt als am 22. Dezember 2021 bekannt gegeben und ist ab diesem Zeitpunkt maßgeblich. Sie ersetzt die bisherige Allgemeinverfügung vom 28. September 2021.

Neben der Allgemeinverfügung ist eine Vergleichsfassung der neuen und der bisherigen Allgemeinverfügung beigefügt.

AK Berlin, 23.12.2021