COVID-19-Impfungen durch Apotheker:innen – wichtiger Hinweis

Dezember 23, 2021

Die ABDA hat die Apothekerkammern und die Apothekerverbände gebeten, ihre Mitglieder darauf hinzuweisen, dass Apotheker:innen derzeit ausschließlich innerhalb der etablierten Strukturen nach der Coronavirus-Impfverordnung, z. B. durch die Mitarbeit in einem Impfzentrum oder einem mobilen Impf-Team, nach § 20b Infektionsschutzgesetz eigenverantwortlich Personen ab 18 Jahren impfen dürfen. Voraussetzung ist, dass die Betreffenden eine Schulung für Grippeschutzimpfungen im Rahmen von Modellversuchen nach § 132j SGB V absolviert haben.

Apotheker:innen dürfen jedoch ‒ auch wenn sie die Schulung nach § 132j SGB V absolviert haben ‒ nicht eigenverantwortlich in Apotheken impfen, da dafür noch die entsprechenden Voraussetzungen in der Coronavirus-Impfverordnung fehlen, d. h. insbesondere

  • Aufnahme in den Katalog der Leistungserbringer,
  • Anbindung an das Digitale Impfstoff-Monitoring (DIM) des RKI,
  • Honorar und
  • Abrechnung.

AK Berlin, 23.12.2021