Information der SenWGPG zur Bestellung von COVID-19-Impfstoffen für Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD)

Februar 3, 2022

Die Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung SenWGPG hat die Kammer aus „gegebenem Anlass“ gebeten, die Apotheken und insbesondere deren Leiter:innen auf folgende Aspekte bei der Bestellung von COVID-19-Impfstoffen hinzuweisen.

Gemäß der Allgemeinverfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19 des Bundesgesundheitsministeriums vom 28.09.2021 in der aktuellen Fassung vom 26.01.2022 gilt:

5. Vorschriften für die Belieferung der zuständigen Stellen der Länder, Impfzentren und mobilen Impfteams mit Impfstoffen durch die Apotheken

5.1. […]

5.2 Apotheken geben auf Bestellung Impfstoffe ausschließlich an solche von den zuständigen Stellen der Länder oder in deren Auftrag eingerichtete und betriebene Impfzentren und mobile Impfteams ab, die spätestens mit der ersten Bestellung eine Bescheinigung der zuständigen Stellen der Länder über ihre Berechtigung zur Impfstoffbestellung vorlegen.

Die Apotheken sind verpflichtet, bei Ärzten des ÖGD, Justizvollzugsanstalten und Krankenhäusern das Vorliegen einer Bescheinigung der Bundesdruckerei über eine DIM-Anbindung zu überprüfen.

Die Apotheken sind auch verpflichtet, bei Ärzten in Impfzentren und mobilen Impfteams das Vorliegen einer individuellen Bescheinigung über die Berechtigung des jeweiligen Bundeslandes zu überprüfen.

Die ÖGD-PZN kann nur für Bestellungen von Ärzten des ÖGD verwendet werden, die die oben genannten Anforderungen erfüllen.

Detaillierte Informationen zur Bestellung von COVID-19-Impfstoffen für Ärzte des öffentlichen Gesundheitsdienstes finden Sie im ABDA-Leitfaden „Versorgung mit COVID-19-Impfstoffen“ (unter den Punkten 2.5, 6.5 und 7.3.2) auf der Coronaseite der ABDA im geschützten Mitgliederbereich.

AK Berlin, 03.02.2022