Covid-19-Impfungen in Apotheken: Was ist bezüglich der Räume zu beachten?

Februar 3, 2022

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo) hat nach Auswertung von Aussagen des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG) und in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Wissenschaft, Gesundheit, Pflege und Gleichstellung dazu Folgendes mitgeteilt:

Covid-19-Impfungen können sowohl innerhalb als auch außerhalb der Raumeinheit der Apothekenbetriebsräume durchgeführt werden. Eine Erweiterung oder Aktualisierung der bestehenden Betriebserlaubnis ist nicht erforderlich.

Jedoch ist eine Anzeige gemäß § 4 Abs. 6 ApBetrO an das LAGeSo erforderlich, wenn die für die Durchführung der Covid-19-Impfungen genutzten Räume eine Umwidmung in Bezug auf die bisherige Nutzung erfahren (z. B. ein bisher als Lager genutzter Raum soll nun als „Impfraum“ genutzt werden). Hierbei ist zu beachten, dass die übrigen Apothekenbetriebsräume die Anforderungen der Apothekenbetriebsordnung erfüllen müssen, insbesondere die gemäß § 4 Abs. 2 ApBetrO erforderlichen Räume weiterhin zur Verfügung stehen und deren Grundfläche zusammen mindestens 110 m² beträgt.

Darüber hinaus muss der für die Covid-19-Impfungen genutzte Raum – sofern nicht direkt durch die Offizin zugänglich – ohne Betreten anderer Betriebsräume erreichbar sein.

Für die Covid-19-Impfungen außerhalb der Öffnungszeiten der jeweiligen Apotheke können aus Sicht des LAGeSo die Offizin, das „Beratungszimmer“ sowie andere hierfür geeignete Räume genutzt werden, wenn sichergestellt ist, dass Unbefugte keinen Zugriff/Zutritt auf/zu Arzneimitten/Gefahrstoffen etc. haben.

Im Fall der temporären Nutzung von Räumen für das Impfen außerhalb der Öffnungszeiten und sofortigem „Rückbau“ bis zur Öffnung für den regulären Apothekenbetrieb ist eine Anzeige gemäß § 4 Abs. 6 ApBetrO an das LAGeSo nicht erforderlich.

Können Apotheken außerhalb der Öffnungszeiten Impfen?

Da Apotheken in Berlin ohne weitere Genehmigung durchgängig (365 Tage im Jahr 24 Stunden am Tag) öffnen dürften, sind Corona-Impfaktionen außerhalb der regulären Öffnungszeiten, beispielsweise am späten Abend oder am Wochenende, möglich.

In allen Fällen gilt:

Die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln ist unbedingt sicherzustellen und hat Vorrang gegenüber der Durchführung von Covid-19-Impfungen.

Die obenstehenden Aussagen gelten für die auf einen begrenzten Zeitraum mögliche Durchführung von Covid-19-Impfungen durch Apothekerinnen und Apotheker sowie die Abrechnung durch Apotheken als Leistungserbringer.

Aussagen hinsichtlich apothekenrechtlicher Regelungen bzgl. der Durchführung von Grippeimpfungen in Apotheken lassen sich daraus nicht ableiten.

Weitere Informationen zu Covid-19-Impfungen in Apotheken finden Sie – fortlaufend aktualisiert – auf unserer Homepage.

AK Berlin, 03.02.2022