Corona-Quarantäne: Was gilt derzeit in Berlin und was bedeutet das für Apothekenteams?

Februar 11, 2022

Seit Omikron die vorherrschende Corona-Variante ist, explodieren die Infektionszahlen. Mehr und mehr sind auch Apothekenteams betroffen. Was ist zu beachten, wenn jemand im Team positiv getestet wurde? Wie kann der Betrieb aufrechterhalten werden, wenn mehrere Mitarbeiter:innen in Isolation oder Quarantäne sind? Dies und mehr erfahren Sie in diesem Beitrag.

Folgende Quarantäne-Regeln gelten derzeit in Berlin (Quelle: Coronaseite des Berliner Senats, abgerufen am 10.02.2022):

Quarantänepflicht nach positivem Testergebnis

Wer positiv auf das Coronavirus getestet wird, muss je nach Art der Testung Quarantäne- und weitergehenden Testpflichten nachkommen:

  • Bei einem positiven PCR-Test, PoC-Schnelltest oder Selbsttest, welcher unter Aufsicht durchgeführt wurde (etwa des Arbeitgebers oder im Rahmen einer erweiterten Einlasskontrolle), müssen sich Betroffene unverzüglich in häusliche Quarantäne begeben.
  • Bei einem positiven PoC-Selbsttest, welcher nicht unter Aufsicht durchgeführt wurde, gilt zunächst nur die Pflicht, unverzüglich einen Schnelltest in einer zertifizierten Teststelle durchführen zu lassen. Auch wenn in diesem Fall zunächst keine Quarantänepflicht gilt, sollten sich Betroffene vorsorglich in häusliche Isolation begeben.
  • Bei einem positiven Testergebnis muss die häusliche Isolation grundsätzlich für zehn Tage eingehalten werden. Die Isolationspflicht endet nach diesem Zeitraum ohne Test. Eine Verkürzung auf sieben Tage ist mit einen negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest möglich. Für Mitarbeitende in Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und ähnlichen Einrichtungen gelten zusätzliche Auflagen.

Während der Quarantäne sind sämtliche Kontakte mit haushaltsfremden Personen verboten.

Quarantänepflicht für Kontaktpersonen

Enge Kontaktpersonen von mit Covid-19-Infizierten sind ebenfalls dazu verpflichtet, sich für zehn Tage in Quarantäne zu begeben. Ausnahmen gelten für symptomlose Personen, die:

  • vollständig geimpft sind und eine Auffrischungsimpfung (Booster) erhalten haben
  • vollständig geimpft sind und die letzte Impfung weniger als drei Monate zurückliegt
  • nach einer Corona-Erkrankung, die nicht mehr als drei Monate zurückliegt, genesen sind
  • nach einer Corona-Erkrankung eine Impfung erhalten haben, die nicht mehr als drei Monate zurückliegt
  • vollständig geimpft sind und für welche die Ständige Impfkommission keine Empfehlung zur Auffrischungsimpfung ausgesprochen hat.

Die Quarantäne endet nach zehn Tagen ohne Test. Eine Verkürzung der Quarantänezeit ist möglich

  • nach sieben Tagen mit einem negativen PCR- oder Antigen-Schnelltest.
  • nach fünf Tagen für Kinder und Schüler:innen mit einem negativen PCR- oder Schnelltest.

Bei einem Corona-Fall im Apothekenteam ist das zuständige Gesundheitsamt zu informieren, das über das weitere Vorgehen entscheidet.

Unter welchen Voraussetzungen dürfen Ärztinnen und Ärzte Patienten, die mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert sind oder die sich als Kontaktpersonen in Quarantäne befinden, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ausstellen?

Hierzu gibt die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) in ihren Praxisnachrichten Auskunft.

Wie kann der Apothekenbetrieb aufrechterhalten werden, wenn mehrere Mitarbeiter:innen in Isolation oder Quarantäne sind?

So können Sie vorbeugen:

  • Hygiene- und Abstandsregeln gegebenenfalls wieder intensivieren.
  • Möglichst dafür sorgen, dass bei einem Corona-Fall im Team Kontaktpersonen in die oben genannten Kategorien fallen und somit nicht zwingend in Quarantäne müssen (d.h. vor allem Booster-Impfungen anraten/anbieten, sofern noch nicht erfolgt!).
  • Gegebenenfalls wieder – wie zu Beginn der Pandemie – in festen Teams arbeiten.

So können Sie handeln:

Sollten tatsächlich mehrere Mitarbeiter:innen zeitgleich in Quarantäne sein, können Sie die Öffnungszeiten Ihrer Apotheke auf die derzeit ohne weitere Genehmigung gültigen Kernöffnungszeiten reduzieren:

  • Montag – Freitag: 9.00 – 12.00 Uhr und 15.00 – 18.00 Uhr
  • Samstag: 9.00 – 12.00 Uhr

Weitere Informationen und den Link zur nach wie vor gültigen Allgemeinverfügung des LAGeSo finden Sie in unserem Kammer aktuell-Beitrag vom 9. Dezember 2021.

AK Berlin, 11.02.2022