Aktualisierung der „Handlungshilfe zur nachträglichen Erstellung der COVID-19-Zertifikate durch Apotheker:innen“

Februar 16, 2022

Die Begrenzung der Gültigkeit der Genesenennachweise gemäß § 2 COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung auf 90 Tage gilt fortan gemäß Angaben des Robert Koch-Instituts nur noch für bisher ungeimpfte Personen. Das DAV-Portal versieht nunmehr die digitalen COVID-19-Genesenenzertifikate der EU wieder mit einer Gültigkeit von 180 Tagen nach Testdatum. Die Ausstellung der COVID-19-Genensenenzertifikate ist innerhalb dieses Zeitraums möglich.

Schlussendlich obliegt es der prüfenden Stelle, die Gültigkeit eines COVID-19-Genesenenzertifikats zu ermitteln. Für die Prüfung der Vorgaben des RKI dürfte das Testdatum das entscheidende Kriterium sein.

NAT-Befunde gelten als Nachweise für Genesenenzertifikate

Zur weiteren Klarstellung werden in der überarbeiteten Handlungshilfe in Kapitel 2.3.8 jetzt Nukleinsäure-Amplifikationstests (NAT) aufgeführt, zu denen die PCR-Tests zählen.

In der aktualisierten Handlungshilfe heißt es somit:

„Für die Ausstellung eines COVID-19-Genesenenzertifikats muss das Datum der ersten positiven Testung mindestens 11 Tage und maximal 180 Tage zurückliegen, wobei die Genesenen erst nach Ablauf der angeordneten Isolierung eine Apotheke zur nachträglichen Erstellung des COVID-19-Genesenenzertifikats aufsuchen sollten. In Deutschland ist das COVID-19-Genesenenzertifikat allerdings erst 28 Tage nach der ersten positiven Testung gültig.

Als Nachweis können folgende Dokumente genutzt werden:

  • NAT-Befund eines Labors
  • NAT-Befund einer Ärztin/eines Arztes
  • NAT-Befund einer Teststelle bzw. eines Testzentrums
  • ärztliches Attest (sofern diese Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthält)
  • die Absonderungsbescheinigung (sofern diese Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthält)
  • weitere Bescheinigungen von Behörden (sofern diese Angaben zu Testart (NAT) und Testdatum enthalten)

NICHT als Nachweisdokument anerkannt werden beispielsweise:

  • Antigenschnelltestnachweis
  • Absonderungsbescheinigungen, die keine Angaben zu Testart und/oder Testdatum enthalten
  • Antikörpertestnachweis
  • Krankheitsatteste.“

Die Handlungshilfe mit den Anlagen sowie die Anlagen separat stehen auf der Coronaseite der ABDA zur Verfügung.

AK Berlin, 16.02.2022