Änderung der Berliner SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung: FFP2-Maskenpflicht für Kunden und Kundinnen in Apotheken

Februar 18, 2022

Der Senat hat am 15.02.2022 die Sechste Änderungsverordnung der Vierten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung beschlossen. Diese ist heute (18.02.2022) in Kraft getreten und enthält eine auch für Apotheken wichtige Änderung.

FFP2-Maskenpflicht für Kundinnen und Kunden

Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung gilt nunmehr in Einzelhandelsgeschäften aller Art für Kundinnen und Kunden die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Apotheken sind gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 Berliner Ladenöffnungsgesetz Verkaufsstellen des Einzelhandels. Die „FFP2-Maskenpflicht“ gilt somit auch für Kundinnen und Kunden in Apotheken.

Für Personal besteht diese FFP2-Maskenpflicht nicht. Hier ist eine medizinische Gesichtsmaske ausreichend. Hinweis: Unabhängig davon sind für die Beschäftigten auch arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen, insbesondere die Vorgaben der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, zu beachten, nach denen das Tragen einer FFP2-Maske erforderlich sein kann.

Für wen gilt die Maskenpflicht nicht?

Die Maskenpflicht gilt gemäß § 2 Abs. 2 der Verordnung nicht:

  • für Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr,
  • für Kinder bis zum vollendeten 14. Lebensjahr hinsichtlich FFP2-Masken, wobei
    stattdessen medizinische Gesichtsmasken zu tragen sind,
  • für Personen, die ärztlich bescheinigt auf Grund einer ärztlich bescheinigten
    gesundheitlichen Beeinträchtigung, einer ärztlich bescheinigten chronischen
    Erkrankung oder einer ärztlich bescheinigten Behinderung keine medizinische
    Gesichtsmaske tragen können; die Verantwortlichen sind berechtigt, zur
    Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen dieser Ausnahme die
    Bescheinigung im Original einzusehen
  • für gehörlose und schwerhörige Menschen und Personen, die mit diesen
    kommunizieren, sowie ihre Begleitpersonen,
  • für Kundinnen und Kunden in Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben im
    Bereich der Körperpflege für die Dauer einer Dienstleistung, bei der von den
    Kundinnen und Kunden nicht dauerhaft eine medizinische Gesichtsmaske
    getragen werden kann (gesichtsnahe Dienstleistungen), oder
  • soweit in einem bereichsspezifischen Hygienerahmenkonzept nach § 5 Abs. 2 oder einer auf Grund von § 38 erlassenen Rechtsverordnung weitere Ausnahmen vorgesehen sind.

Gibt ein Patient an, aus gesundheitlichen Gründen keine Maske tragen zu können, ist dieser Umstand sofort vor Ort nachzuweisen. Der Nachweis hat durch Vorlage eines schriftlichen ärztlichen Zeugnisses im Original zu erfolgen. Die bloße Behauptung einer gesundheitlichen Einschränkung ist für einen Nachweis nicht ausreichend.

Beachte: Die Anfertigung einer Kopie des ärztlichen Zeugnisses ist aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht zulässig.

Hinweisschild FFP2-Maskenpflicht

Hier können Sie ein PDF „Maskenpflicht – Bitte tragen Sie eine FFP2-Maske“ herunterladen.

AK Berlin, 18.02.2022