Können Apotheken Genesenenzertifikate künftig auch auf Basis von Antigen-Schnelltests ausstellen?

Februar 23, 2022

Im heutigen EU-Amtsblatt wurde eine neue Delegierte Verordnung der EU-Kommission vom 22. Februar 2022 veröffentlicht, die den Mitgliedsstaaten die Möglichkeit eröffnet, Genesenzertifikate auch auf Basis positiver Antigen-Schnelltestergebnisse ausstellen zu lassen. Bisher hat Deutschland von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch gemacht, so dass Apotheken weiterhin nur NAT-Testergebnisse akzeptieren dürfen.

Angesichts der aktuellen Entwicklung der Corona-Pandemie und befürchteter Engpässe bei PCR-Tests wird den Mitgliedstaaten durch die Delegierte Verordnung die Option eingeräumt, digitale Genesenenzertifikate auch auf der Grundlage bestimmter Antigen-Schnelltests auszustellen. Erfasst hiervon sind ausschließlich solche Antigen-Schnelltests, die in der gemeinsamen EU-Liste aufgeführt sind und von Fachkräften im Gesundheitswesen bzw. geschultem Fachpersonal durchgeführt werden. In der Regel wird das durch ein entsprechendes Zertifikat einer registrierten Teststelle dokumentiert. Die neuen Vorschriften treten bereits morgen in Kraft.

Achtung: Regelung ist fakultativ

Da die Regelung jedoch ausdrücklich fakultativ für die Mitgliedstaaten ist, obliegt diesen jeweils die Entscheidung, ob in ihrem Hoheitsgebiet von der neuen Möglichkeit Gebrauch gemacht werden soll. Eine Rückfrage der ABDA im Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat ergeben, dass diese Frage dort noch geprüft wird.

Bis zu einer eventuellen offiziellen Verlautbarung des Ministeriums bleibt es in Deutschland daher dabei, dass digitale Genesenenzertifikate ausschließlich auf der Grundlage von NAT-Testergebnissen (i.d.R. PCR-Tests) auszustellen sind.

Sobald seitens des BMG eine Stellungnahme vorliegt, werden wir Sie per „Kammer aktuell“ informieren.

AK Berlin, 23.02.2022