Arzneimittel-Rezepte für Ukraine-Kriegsflüchtlinge: An dieser „Baustelle“ arbeiten wir mit Hochdruck

März 16, 2022

Nach einer Information der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV) soll die medizinische Versorgung der Kriegsflüchtlinge (inklusive Arzneimittel) zunächst nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erfolgen. Das BMG strebe zudem an, dass die Menschen aus der Ukraine in naher Zukunft einen regulären Leistungsanspruch analog den GKV-Leistungen erhalten sollen, so die KBV. Die Umsetzung der Prozesse ist allerdings Sache der Bundesländer. Einige Punkte, z. B. wie das Ausstellen und die Abrechnung von Rezepten erfolgen soll, sind in Berlin derzeit noch in Klärung.

Die offene Frage ist, wie und mit welchem Kostenträger Rezepte für (noch nicht registrierte) Ukraine-Flüchtlinge über Arzneimittel und Hilfsmittel konkret ausgestellt und abgerechnet werden sollen. Ganz so einfach, wie es die KBV beschreibt („Arzneimittel werden auf dem normalen Rezept (Muster 16) verordnet“) ist die Sache in der Praxis leider nicht. Derzeit werden nach unserer Information alle möglichen Varianten von „Verordnungen“ in den Apotheken vorgelegt, die zu zahlreichen Anfragen bzgl. der Belieferung und der Abrechnung führen. Beispiele sind:

  • Muster-16-Verordnungen ganz ohne Angabe eines Kostenträgers
  • Muster-16-Verordnungen mit Kostenträger „Asyl“
  • Privatrezepte/“Formulare“ mit Kostenträger „Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten“, z.T. ohne Angabe eines verordnenden Arztes

BAV arbeitet mit Hochdruck an zeitnaher Lösung

Der Berliner Apotheker-Verein (BAV) führt derzeit intensive Gespräche mit der zuständigen Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten Berlin und der Kassenärztlichen Vereinigung Berlin, um eine zeitnahe Lösung herbeizuführen. Sobald diese vorliegt, wird der BAV informieren. Wir halten Sie per „Kammer aktuell“ auf dem Laufenden.

Bis dahin empfehlen wir Ihnen, Verordnungen ohne oder mit unklarem Kostenträger wie Privatrezepte zu behandeln. Bitte beachten Sie: Auch Privatrezepte müssen alle Angaben des § 2 Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) enthalten, damit verschreibungspflichtige Arzneimittel abgegeben werden dürfen. Bitte geben Sie diese Information ggf. auch an die verordnenden Stellen weiter.

AK Berlin, 16.03.2022