Corona-Maßnahmen in Berlin – was gilt jetzt?
April 1, 2022Seit dem 1. April 2022 gelten in Berlin nur noch sogenannte Basisschutzmaßnahmen. Die Vielzahl der bisher bekannten Corona-Regeln fällt weg. Hier wollen wir Antworten zu den derzeit relevantesten Fragen geben.
Der Senat von Berlin hat am 29.03.2022 die Verordnung über Basismaßnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung) beschlossen. Diese ist heute (01.04.2022) in Kraft getreten. Damit hat das Land Berlin die Vorgaben des geänderten Infektionsschutzgesetzes (IfSG) und der neuen COVID-19-Schutzmaßnahmen-Ausnahmenverordnung (SchAusnahmV) des Bundes übernommen. Die SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung löst die bisher geltende Vierte Infektionsschutzmaßnahmenverordnung ab, die mit Ablauf des 31. März 2022 außer Kraft getreten ist.
Für Apotheken, die Krankenhäuser, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen versorgen, sind die folgenden Regelungen der Verordnung im Hinblick auf die aktuelle Schutzmasken- und Testpflicht (Quelle: Pressemitteilung der Senatskanzlei vom 29.03.2022) wesentlich:
- In bestimmten Einrichtungen wie Arztpraxen, Krankenhäusern, Tageskliniken, Pflegeeinrichtungen, Obdachlosen- und Gemeinschaftsunterkünften besteht in geschlossenen Räumen Maskenpflicht für Besucherinnen und Besucher, für Patientinnen und Patienten sowie deren Begleitpersonen und Bewohnende, sofern sie sich außerhalb ihres Zimmers aufhalten. Ausgenommen sind Schwerstkranke.
- In Krankenhäusern, Gemeinschaftseinrichtungen für Asylbewerber und Geflüchtete, Justizvollzugsanstalten, Abschiebungshafteinrichtungen sowie Heimen der Jugendhilfe gilt für den Zutritt eine Testpflicht. Die jeweiligen Einrichtungen und Unternehmen regeln den Umfang der Testpflichten für den Zugang in eigener Verantwortung. Die Testpflicht gilt auch für geimpfte und genesene Personen.
- In Pflegeeinrichtungen gilt eine Testpflicht für Besucherinnen und Besucher (bei Zutritt), für Bewohnerinnen und Bewohner vollstationärer Einrichtungen (einmal wöchentlich) und für dort tätige Personen (geimpfte/genesene Personen zweimal wöchentlich, ungeimpfte und nicht genesene Personen an jedem Tag des Arbeitseinsatzes).
Maskenpflicht für Besucher:innen in Apotheken qua Hausrecht möglich
Die vom Berliner Senat beschlossene SARS-CoV-2-Basisschutzmaßnahmenverordnung schreibt eine Maskenpflicht im Einzelhandel und damit auch in Apotheken nicht mehr vor.
Hiervon unberührt bleibt jedoch das Hausrecht der Apothekeninhaber:innen. Über das Hausrecht können grundsätzlich Regeln für den Apothekenbesuch bestimmt werden, wie beispielsweise das Tragen einer Schutzmaske und die maximale Anzahl anwesender Besucher:innen.
Zu beachten ist hierbei jedoch, wie bisher auch, stets die Möglichkeit des Vorliegens einer Maskenbefreiung von Kundinnen und Kunden.
Darüber hinaus gilt es insbesondere den Kontrahierungszwang und den sich aus § 1 Absatz 1 Apothekengesetz (ApoG) ergebenden Versorgungsauftrag der Apotheken zu berücksichtigen. Danach obliegt den Apotheken die Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln. Die Apotheke muss somit in jedem Fall weiterhin ihrem Versorgungsauftrag gerecht werden und mit Arzneimitteln versorgen und hierzu beraten. Hier kann beispielsweise die Versorgung über die Notdienstklappe oder den Botendienst angeboten werden.
Daneben besteht die Möglichkeit des Kaufangebotes einer Schutzmaske für den Apothekenbesuch. Der Preis sollte marktüblich sein.
Mit diesem ABDA-Plakat können Sie Ihre Kundinnen und Kunden auf das Tragen einer Schutzmaske aufmerksam machen.
Arbeitsschutzmaßnahmen in der Apotheke
Mit Kammer aktuell 29/2022 vom 22.03.2022 haben wir bereits über die novellierte SARS-CoV-2 Arbeitsschutzmaßnahmenverordnung berichtet. Die Verordnung dient dem Ziel, das Risiko einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei der Arbeit zu minimieren und die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu schützen. Sie sieht vor, dass Basisschutzmaßnahmen in betrieblichen Hygienekonzepten festgelegt werden sollen. Die Basisschutzmaßnahmen, zu denen insbesondere Schutzmasken, Abstandsregeln, Testangebote sowie Homeoffice gehören, werden insoweit nicht mehr unmittelbar in der SARS-CoV-2 Arbeitsschutzverordnung vorgeschrieben, sondern sollen durch die Betriebe als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung in den betrieblichen Hygienekonzepten eigenständig festgelegt werden.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt auf seiner Homepage in einer FAQ-Liste Antworten auf die häufigsten Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz sowie zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung.
Im Hinblick auf die Anordnung einer betrieblichen Maskenpflicht wird u.a. wie folgt ausgeführt:
„Die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung verpflichtet den Arbeitgeber zur Ermittlung von Tätigkeiten und Bereichen, bei denen Masken zum Schutz vor Infektionen getragen werden müssen. Dies erfolgt im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung und der darauf basierenden Erstellung oder Aktualisierung des betrieblichen Hygienekonzepts. Wesentliches Kriterium für die Festlegung einer betrieblichen Maskenpflicht ist, dass bei den ausgeführten Tätigkeiten beziehungsweise bei Aufenthalt in den betroffenen Bereichen technische und organisatorische Maßnahmen allein nicht ausreichen bzw. nicht möglich sind und daher das Tragen von Masken als Schutzmaßnahme notwendig ist.(…).“
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales weist weiter darauf hin, dass Kosten für Arbeitsschutzmaßnahmen nicht den Beschäftigten auferlegt werden dürfen (§ 3 Absatz 3 ArbSchG). Nach der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung müsse der Arbeitgeber seinen Beschäftigten entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung geeignete Masken zur Verfügung stellen und die Kosten hierfür tragen, es sei denn, dass die entsprechenden Masken den Beschäftigten von anderer Stelle kostenlos zur Verfügung gestellt werden, von Seiten des Bundes oder der Länder oder von Sozialversicherungsträgern.
Weitere Informationen können Sie der oben genannten FAQ-Liste des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales entnehmen.
AK Berlin, 01.04.2022