Schutzsuchende aus der Ukraine: Versorgung mit Arznei- und Hilfsmitteln

April 5, 2022

Zahlreiche Menschen aus den Kriegsgebieten in der Ukraine sind in die EU geflüchtet. Auch in Berlin halten sich viele Schutzsuchende aus der Ukraine auf, die zum Teil dringend medizinische Hilfe benötigen und auch mit verordneten Arznei- und Hilfsmitteln versorgt werden müssen. Sobald die Kriegsgeflüchteten registriert sind, ist die Versorgung unproblematisch. Nicht geklärt war bisher die Versorgung (noch) nicht registrierter Geflüchteter. Die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Berlin teilte dem Berliner Apotheker-Verein (BAV) nun mit, dass sie mit der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales (SenIAS) eine Vereinbarung über die ambulante medizinische Versorgung für noch nicht registrierte Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine geschlossen hat. Diese gilt rückwirkend zum 24. Februar 2022.

In einem Rundfax des BAV vom heutigen 5. April 2022 wird das jeweilige Prozedere wie folgt erläutert:

Registrierte Kriegsgeflüchtete

Grundsätzlich ist das Prozedere für die Versorgung von registrierten Schutzsuchenden mit elektronischer Gesundheitskarte (eGK) oder ersatzweise mit Bescheinigung des Sozialamts unproblematisch.

Registrierte Kriegsgeflüchtete werden nach § 264 Abs. 1 SGB V bei einer Krankenkasse (AOK Nordost, Siemens-BKK, BKK VBU und DAK Gesundheit) angemeldet, die mit dem Land Berlin einen entsprechenden Vertrag geschlossen hat, und erhalten eine elektronische Gesundheitskarte. Für registrierte Geflüchtete mit eGK bzw. Bescheinigung des Sozialamts verordnet der Arzt dann zu Lasten der jeweils zuständigen Krankenkasse. Es gelten dann die im Verhältnis zu dieser Krankenkasse bestehenden Arznei- und Hilfsmittelversorgungsverträge.

Kriegsgeflüchtete aus der Ukraine ohne Registrierung

In der Arztpraxis weisen die anspruchsberechtigten Personen ihren Behandlungsanspruch mit einem Identitätsnachweis nach (geltender oder auch abgelaufener Reisepass oder gleichwertiges Ausweisdokument wie ID-Karte, Kinderausweis, Diplomatenpass, Dienstpass o.ä.).

Der KV Berlin zufolge werden Verordnungen für diesen Personenkreis auf Muster-16-Vordrucken („rosa Kassenrezept“) mit folgenden Angaben ausgestellt:

  • Name, Vorname und Geburtsdatum
  • ggf. die Nummer des Ausweisdokuments (Reisepass-Nr.)
  • Kostenträger: KV Berlin Asyl (VKNR 72900)
  • Befreiung von der Zuzahlungspflicht ist zu vermerken

Vereinbarung zwischen BAV und SenIAS

Zwischen BAV und SenIAS ist bislang kein Vertrag abgeschlossen worden. Die SenIAS hat einen zeitnahen Abschluss aber in Aussicht gestellt und dem BAV dazu folgendes mitgeteilt:

„Im Vorgriff auf die noch zu schließende Vereinbarung zwischen Ihnen und dem Land Berlin … bestätige ich Ihnen, dass die Kostenübernahme für die Abrechnung ärztlicher Verordnungen für die erforderliche medizinische Behandlung ukrainischer Kriegsflüchtlinge, rückwirkend ab der Ankunft der ersten geflüchteten Personen in Berlin (24.02.2022) durch das Land Berlin erfolgen wird.“

Einzelheiten entnehmen Sie bitte dem BAV-Rundfax 43 vom 5. April 2022.

AK Berlin, 05.04.2022