Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung – Kurzfristige Energiesparvorgaben ab 01.09.2022
August 31, 2022Am heutigen Tag ist die Verordnung zur Sicherung der Energieversorgung über kurzfristig wirksame Maßnahmen (EnSikuMaV) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Die Verordnung gilt ab dem 01.09.2022 und tritt mit Ablauf des 28.02.2023 außer Kraft.
Die ABDA hat hierzu die wesentlichen Vorgaben für Apotheken zusammengefasst und wie folgt informiert:
Außenbeleuchtung und Werbeanlagen
Die Außenbeleuchtung der Apothekengebäude sowie Beleuchtungen des Apothekenschriftzugs und der Schaufenster sind von 22.00 Uhr bis 16.00 Uhr des Folgetags untersagt.
⇒ Ausnahme: Eine Ausnahme gilt bei dienstbereiten Apotheken, da diese für den Kunden zur Gewährleistung der Arzneimittelversorgung schnell erkennbar sein müssen. Außerdem dient die Beleuchtung in diesen Fällen der Verkehrssicherheit, da sie einen Teil der Sicherheitsbeleuchtung darstellt.
Ladentür:
Die Ladentüren müssen geschlossen gehalten werden, um das Austreten von Wärme zu verhindern.
Raumtemperatur in Arbeitsräumen:
Es besteht die Möglichkeit für Apotheken, die Raumtemperatur in den Arbeitsräumen auf 18 Grad Celsius zu senken, sofern es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine leichte Tätigkeit handelt, die im Stehen ausgeführt wird. Bei dieser Vorgabe handelt es sich um keine obligatorische Vorgabe, sie eröffnet lediglich eine Möglichkeit und setzt die Mindestraumtemperatur unter arbeitsschutzrechtlichen Aspekten herab. Das bedeutet, dass die Apotheken davon Gebrauch machen können, dies aber nicht müssen.
Konsequenzen bei Verstößen:
Die Verordnung enthält keine Regelungen über Folgen bei Zuwiderhandlungen. Insbesondere verzichtet sie auf Verweise zu Ordnungswidrigkeitentatbeständen.
AK Berlin, 31.08.2022