COVID-19-Schutzgesetz: Diese Regelungen wurden verlängert
September 23, 2022Am 16. September 2022 ist das Gesetz zur Stärkung des Schutzes der Bevölkerung und insbesondere vulnerabler Personengruppen vor COVID-19 (COVID-19-Schutzgesetz) im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden. Dieses ist mit seinen wesentlichen Regelungen am 17. September 2022 in Kraft getreten. Durch das COVID-19-Schutzgesetz wurden diverse Fristen, zu denen verschiedene coronabedingte Sonderregelungen auslaufen, geändert.
Die ABDA hat folgende Übersicht über die derzeitigen Auslauftermine für die für Apotheken relevantesten coronabedingten Regelungen erstellt:
TestV: 25.11.2022
(Ansprüche auf kostenlose Tests; Berechtigung zur Leistungserbringung; Abrechnungs- und Dokumentationsvorgaben)
Verlängerbar bis 07.04.2023 (§ 20i Abs. 3 SGB V)
ImpfV: 31.12.2022
(Ansprüche auf Schutzimpfung; Berechtigung zur Leistungserbringung; Impfstoffversorgung; Vergütung und Abrechnung)
Verlängerbar bis 07.04.2023 (§ 20i Abs. 3 SGB V)
SARS-CoV-2-AMVersV: 07.04.2023
(u.a. erweiterte Auswahlmöglichkeiten zu § 129 SGB V / Rahmenvertrag; Beschränkung von Retaxationen; Dispensmöglichkeiten von apothekenrechtlichen Vorgaben; abweichender Zuschlag für Teilmengenabgabe; Vergütungsregelung für die Abgabe antiviraler Arzneimittel; betäubungsmittelrechtliche Ausnahmetatbestände)
Verlängerbar bis 31.12.2023 (§ 5 Abs. 4 IfSG)
MedBVSV: 31.12.2023
(zentrale Beschaffung von Arzneimitteln, Medizinprodukten, In-Vitro-Diagnostika, Desinfektionsmitteln, Schutzmasken durch den Bund; Ausnahmen von AMG-Vorgaben für betroffene Arzneimittel [u.a. Allgemeinverfügungen der Länder zum Abpacken von Impfstoffen]; HWG-Ausnahme für Werbeverbot bei Coronatests)
Nicht verlängerbar (§ 5 Abs. 4 IfSG)
Corona-Impfbefugnis für Apotheker: 07.04.2023
(Neue Regelung zum Außerkrafttreten des § 20b IfSG durch Artikel 5 des Covid-19-Schutzgesetzes)
Schulung für Grippeschutzimpfungen (Regelversorgung) wird auch für Covid-19-Impfungen anerkannt
Zudem ist durch eine Änderung des § 20b Absatz 2 Satz 3 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nunmehr geregelt, dass es für die Durchführung von Covid-19-Impfungen durch Apotheker:innen bei Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, einer ärztlichen Covid-19-Impfschulung auch dann nicht bedarf, wenn der Apotheker bzw. die Apothekerin bereits erfolgreich eine ärztliche Schulung nach § 20c Absatz 1 Nummer 1 IfSG zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen (Regelversorgung) absolviert hat.
AK Berlin, 23.09.2022