Neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung ab dem 01.10.2022

Oktober 7, 2022

Nachdem die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung vom 17. März 2022 zunächst mit Ablauf des 25. Mai 2022 außer Kraft getreten war, wurde nunmehr eine neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung im Bundesanzeiger verkündet. Diese ist am 01.10.2022 in Kraft getreten und gilt bis zum 07.04.2022.

Auch die neue SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung enthält die bereits bekannten, im Verlauf der Pandemie bewährten Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes. Wie schon in der im Mai 2022 ausgelaufenen SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, ist auch in der jetzigen Verordnung vorgesehen, dass der Arbeitgeber im Rahmen der arbeitsschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung in einem betrieblichen Hygienekonzept Schutzmaßnahmen vor einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 festlegt und umsetzt (§ 2 SARS-CoV-2-ArbSchV). Er hat dabei insbesondere die in § 2 Abs. 2 SARS-CoV-2-ArbSchV genannten Maßnahmen zu prüfen:

  • die Einhaltung eines Mindestabstands von 1,5 Metern zwischen zwei Personen,
  • die Sicherstellung der Handhygiene,
  • die Einhaltung der Hust- und Niesetikette
  • das infektionsschutzgerechte Lüften von Innenräumen
  • die Verminderung von betriebsbedingten Personenkontakten,
  • das Angebot gegenüber Beschäftigten, geeignete Tätigkeiten in ihrer Wohnung auszuführen, wenn keine betriebsbedingten Gründe entgegenstehen,
  • das Angebot an Beschäftigte, die nicht ausschließlich von zuhause arbeiten, zur Minderung des betrieblichen SARS-CoV-2-Infektionsrisikos sich regelmäßig kostenfrei durch In-vitro-Diagnostika zu testen. Diese Tests müssen für den direkten Erregernachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 bestimmt und auf Grund ihrer CE-Kennzeichnung oder auf Grund einer gemäß § 11 Absatz 1 des Medizinproduktegesetzes erteilten Sonderzulassung verkehrsfähig sein.

Sofern die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass bei Unterschreitung des Mindestabstands von 1,5 Metern oder bei tätigkeitsbedingten Körperkontakten oder bei gleichzeitigem Aufenthalt mehrerer Personen in Innenräumen technische und organisatorische Schutzmaßnahmen zum Schutz der Beschäftigten nicht ausreichen, muss der Arbeitgeber seinen Beschäftigten medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) oder die in der Anlage zur Verordnung bezeichneten Atemschutzmasken bereitstellen. Diese Masken sind von den Beschäftigten zu tragen. Ausgenommen hiervon sind Beschäftigte, die ausschließlich in ihrer Wohnung arbeiten.

Daneben wurde auch die Pflicht des Arbeitgebers, seinen Beschäftigten zu ermöglichen, sich während der Arbeitszeit gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 impfen zu lassen und sie im Rahmen der Unterweisung über die Gesundheitsgefährdung über die Risiken einer Erkrankung mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 aufzuklären und über die Möglichkeit einer Schutzimpfung zu informieren, erneut verankert (§ 3 SARS-CoV-2-ArbSchV). Eine Pflicht des Arbeitgebers, die Schutzimpfung seinen Beschäftigten anzubieten, erwächst daraus nicht.

Die Bundesapothekerkammer hat vor diesem Hintergrund ihre Empfehlungen zu Arbeitsschutzmaßnahmen bei Tätigkeiten in der Apotheke während der COVID-19-Pandemie überarbeitet. Diese stehen auf der Homepage der ABDA hier zur Verfügung.

Ferner gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales auf seiner Homepage in einer FAQ-Liste Antworten auf die häufigsten Fragen zum betrieblichen Infektionsschutz sowie zur SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung. 

AK Berlin, 07.10.2022