DAV: Aktuelle Informationen zum E-Rezept

Dezember 2, 2022

Aus gegebenem Anlass hat der DAV in einem Informationsschreiben an die Kammern und Verbände vom heutigen 2. Dezember 2022 wie folgt informiert: Spätestens seit dem 1. September 2022 besteht bundesweit die Verpflichtung zur Einlösung von E-Rezepten durch Apotheken, sofern diese den gesetzlichen Vorgaben entsprechen (Kontrahierungszwang).

Nur in den Fällen, in denen die elektronische Verordnung nicht den Vorgaben der Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV) entspricht und keine Möglichkeit zur Heilung besteht, muss die Apotheke die Belieferung verweigern und den konkreten Arzt zur Neuausstellung der Verordnung auffordern. Auf diese Weise umgehen Apotheken zum einen eine Retaxgefahr, zum anderen kann so mittel- bzw. langfristig erreicht werden, dass auf der Verordnerseite nur korrekte elektronische Verordnungen erstellt werden.

Der DAV weist zudem erneut darauf hin, dass der Token-Ausdruck kein ordnungsgemäßes Rezept im Sinne der AMVV darstellt. Hierbei handelt es sich vielmehr um einen reinen Ausdruck, auf welchem neben dem QR-Code als „Schlüssel“ zum Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst noch Angaben zu den verordneten Medikamenten enthalten sind. Allein die Vorlage des Tokens – ohne Abruf des E-Rezeptes aus dem Fachdienst der gematik – erlaubt nicht die Abgabe eines Arzneimittels an den Patienten.

Nach der Belieferung sollten die betreffenden Verordnungen bzw. Barcodes auf dem Ausdruck als eingelöst gekennzeichnet oder der Papiertoken einbehalten werden, sofern der Patient keine Einwände hat. Entsprechend ist auch bei Bestellungen zu verfahren. Damit sollen weitere Einlöseversuche bereits bearbeiteter Verordnungen in anderen Apotheken unterbunden und Missverständnisse ausgeschlossen werden. Ein nochmaliger Abruf eines E-Rezepts, das sich in Bearbeitung befindet oder bereits eingelöst wurde, ist technisch allerdings ausgeschlossen.

Weitere Informationen und eine – fortlaufend aktualisierte – FAQ zum E-Rezept finden Sie auch auf der Homepage der ABDA im geschützten Mitgliederbereich.

AK Berlin, 02.12.2022