Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften
Dezember 23, 2022Die ABDA hat wie folgt informiert:
Am 20. Dezember 2022 ist die Dreiunddreißigste Verordnung zur Änderung betäubungsmittelrechtlicher Vorschriften im Bundesanzeiger (BAnz AT 20.12.2022 V1) verkündet worden.
Durch die Verordnung werden vier Positionen in Anlage II des Betäubungsmittelgesetzes eingefügt.
Darüber hinaus wird das Abgabebelegverfahren nach der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung (BtMBinHV) auf ein elektronisches Belegverfahren umgestellt. Abgebende, die nach § 4 Abs. 1 BtMG keiner Betäubungsmittelerlaubnis bedürfen, darunter auch öffentliche Apotheken und Krankenhausapotheken, können noch für eine Übergangsdauer bis zum 31. Dezember 2023 das bisherige papiergestützte Abgabebelegverfahren verwenden.
Neben dem elektronischen Belegverfahren, für das in der Anlage zur Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung detaillierte Vorgaben geregelt werden, kann weiterhin das Belegabgabefahren unter Verwendung eines webbasierten Online-Formulars des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (Formularserver-Belegverfahren) genutzt werden.
Die Änderungen der Anlagen des BtMG sind am 21. Dezember 2022 in Kraft getreten. Die Änderungen der Betäubungsmittel-Binnenhandelsverordnung werden zum 1. Januar 2023 in Kraft treten.
AK Berlin, 23.12.2022