BAK-Arbeitshilfe „Dokumentation der Befugnisse des nichtapprobierten pharmazeutischen Personals“ aktualisiert

Januar 27, 2023

Zum 01.01.2023 ist das PTA-Berufsgesetz in Kraft getreten. Aufgrund dieses Gesetzes erweitern sich die Befugnisse für qualifizierte PTA. Die Bundesapothekerkammer hat anlässlich des Inkrafttretens die Arbeitshilfe: „Dokumentation der Informations- und Beratungsbefugnis gemäß § 20 Abs. 1 ApBetrO sowie der Abzeichnungsbefugnis gemäß § 17 Abs. 6 ApBetrO“ überarbeitet.

Die neue Version umfasst die Befugnisse gem. §§ 3, 17 und 20 der Apotheken-betriebsordnung (ApBetrO). Die einzelnen Teilabschnitte können auch unabhängig voneinander bescheinigt werden.

Die Arbeitshilfe steht auf der Webseite der ABDA unter den Leitlinienthemen „Arzneimittelinformation“, „Selbstmedikation“ und „Rezeptbelieferung“, sowie unter „Weitere Arbeitshilfen“ zur Verfügung.

Befugniserweiterung für PTA – was ist neu?

Gemäß § 3 Absatz 5b und 5c ApBetrO kann die Pflicht zur Beaufsichtigung eines/einer PTA bei der Ausführung pharmazeutischer Tätigkeiten unter folgenden Voraussetzungen entfallen:

  • Mindestens 3-jährige Berufstätigkeit in Vollzeit bzw. entsprechender Umfang in Teilzeit und die staatliche Prüfung mindestens mit der Gesamtnote „gut“ bestanden (Alternativ: Mindestens 5-jährige Berufstätigkeit in Vollzeit bzw. entsprechender Umfang in Teilzeit) und
  • Nachweis über regelmäßige Fortbildung (Fortbildungszertifikat einer Apothekerkammer) und
  • einjährige, zuverlässige Berufstätigkeit in der jeweiligen Apotheke und
  • schriftliche Anhörung durch den Apothekenleiter/die Apothekenleiterin mit Festlegung der Tätigkeiten ohne Aufsichtspflicht.

In folgenden Fällen bleibt die Pflicht zur Beaufsichtigung in jedem Fall bestehen:

  • Herstellung von Parenteralia
  • Patientenindividuelles Stellen und Verblistern von Arzneimitteln
  • Abgabe von Betäubungsmitteln und von Arzneimitteln mit den Wirkstoffen Lenalidomid, Pomalidomid oder
  • Abgabe von im Rahmen des Einzelimports eingeführten Arzneimitteln (§ 73 Absatz 3 Arzneimittelgesetz (AMG)).

Nach wie vor darf die Apotheke zudem nur geöffnet sein und betrieben werden, wenn ein:e Apotheker:in oder eine nach § 2 Absatz 6 Satz 1 ApBetrO vertretungsberechtigte Person anwesend ist (s. § 3 Absatz 3 ApBetrO).

AK Berlin, 27.01.2023