Klarstellung zu DAZ-Artikeln: Es besteht keine Maskenpflicht für das Apothekenteam!

Juni 12, 2020

Der Bericht in DAZ-Online vom 08.06.2020 „Senat: Maskenpflicht gilt in Apotheken auch bei Plexiglasscheiben“ und der Artikel in der Printausgabe der DAZ 24/2020 vom 11.06.2020, Seite 14 „Maske ist in jedem Fall Pflicht! Berliner Kunden und Apothekenteams müssen sie auch bei Plexiglasscheiben tragen“ haben zu Irritationen geführt, die die Kammer hiermit klarstellt: Es besteht nach der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung keine Verpflichtung für das Apothekenpersonal, Masken zu tragen.

DAZ-Online hat am 08.06.2020 mit dem Artikel „Senat: Maskenpflicht gilt in Apotheken auch bei Plexiglasscheiben“ über die Maskenpflicht in Apotheken berichtet. In der DAZ 24/2020 vom 11.06.2020, Seite 14 wurde das Thema erneut aufgriffen. Dabei ist – wie Anfragen bei der Kammer zeigen – bei vielen Apothekenteams der Eindruck entstanden, das Apothekenpersonal sei nach der Berliner SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung zum Tragen von Masken verpflichtet. Dies trifft nicht zu!

Apotheken sind gemäß § 6a Abs. 1 der Verordnung Verkaufsstellen des Einzelhandels. In diesen gilt gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 8 der Verordnung für Kundinnen und Kunden die Pflicht, eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen. Die Verordnung regelt keine Maskenpflicht für das Apothekenpersonal. Die Verpflichtung zum Tragen einer Mund-Nase-Bedeckung in Apotheken richtet sich ausschließlich an Kundinnen und Kunden. (Anmerkung: Etwas anderes gilt für Arztpraxen und Einrichtungen der Gesundheitsfachberufe, in denen gemäß § 2 Abs. 4 Nr. 10 der Verordnung die Maskenpflicht auch für das Personal besteht.).

Ob und in welchen Situationen das Apothekenpersonal „Masken“ tragen soll richtet sich vielmehr nach den Vorschriften zum Arbeitsschutz. So ist z. B. am Handverkaufstisch für das Personal das Tragen einer Maske nicht erforderlich, wenn eine Plexiglasabtrennung vorhanden ist. Damit ist der erforderliche Schutz gewährleistet. Anders stellt sich die Sache dar, wenn ein Kunde an der Freiwahl bedient wird. Wenn hierbei die Einhaltung der Abstandsregelung von mindestens 1,5 Metern nicht gewährleistet ist, ist aus Gründen des Arbeitsschutzes eine Maske zu tragen.

Für den Arbeitsschutz gelten die BAK-Empfehlungen zum Arbeitsschutz während der Covid-19-Pandemie.

Wir verweisen auch auf unser Kammer aktuell 31/2020 vom 29.04.2020 „Maskenpflicht – Endlich verständlich“. Der Inhalt trifft unverändert zu.

AK Berlin, 12.06.2020